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1C_545/2008

Erleichterte Einbürgerung,

Bundesgericht · 2009-01-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Gemeinderat Kirchberg erhob mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 "vorsorglich Beschwerde" gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 4. November 2008. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist bis 31. Dezember 2008 zur Einreichung einer Beschwerdebegründung. Das Bundesgericht teilte dem Gemeinderat mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 mit, dass die Beschwerdefrist als eine gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden könne (Art. 47 Abs. 1 BGG). In der Folge reichte der Gemeinderat innert der Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung mehr ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Eingabe vom 1. Dezember 2008 enthält keine Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführer legt folglich nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde der Gemeinde abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

E. 3 Kosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_545/2008

Urteil vom 6. Januar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Gemeinderat Kirchberg, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Erleichterte Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 4. November 2008 des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III.

Erwägungen:

1.

Der Gemeinderat Kirchberg erhob mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 "vorsorglich Beschwerde" gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 4. November 2008. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist bis 31. Dezember 2008 zur Einreichung einer Beschwerdebegründung. Das Bundesgericht teilte dem Gemeinderat mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 mit, dass die Beschwerdefrist als eine gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden könne (Art. 47 Abs. 1 BGG). In der Folge reichte der Gemeinderat innert der Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung mehr ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Eingabe vom 1. Dezember 2008 enthält keine Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführer legt folglich nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde der Gemeinde abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3.

Kosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli