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1C_543/2010

Volksbegehren (Initiative) zur Änderung des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz,

Bundesgericht · 2011-02-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_543/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Kantonsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_543/2010

Verfügung vom 3. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

1. Verfahrensbeteiligte

A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Donatsch,

gegen

Regierungsrat des Kantons Obwalden, 6060 Sarnen,

Kantonsrat des Kantons Obwalden, 6060 Sarnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcus Desax.

Gegenstand

Volksbegehren (Initiative) zur Änderung des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2010 des Kantonsrats Obwalden.

In Erwägung,

dass A.________, B.________, C.________ und D.________ mit Eingabe vom 29. November 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Kantonsrats Obwalden vom 28. Oktober 2010 betreffend das Volksbegehren zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz ("Faire Krankenkassenprämienverbilligung") eingereicht haben;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2011 ihre Beschwerde vom 29. November 2010 zurückgezogen haben;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Kantons- und der Regierungsrat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 3 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_543/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Kantonsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli