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1C_541/2008

Wiederherstellung; Sexsalons Parkstrasse 15 und Birkenweg 17, Bern,

Bundesgericht · 2009-01-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_541/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_541/2008

Verfügung vom 6. Januar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand

Wiederherstellung; Sexsalons Parkstrasse 15 und Birkenweg 17, Bern,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Oktober 2008

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 25. November 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2008 erhoben hat;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 seine Beschwerde vom 25. November 2008 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG);

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_541/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli