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1C 538/2009

Bundesgericht · 2009-12-17 · Deutsch CH
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Kosten der Esatzvornahme | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Wilderswil, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 17.12.2009 1C 538/2009 (1C_538/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 17.12.2009 1C 538/2009 (1C_538/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 17.12.2009 1C 538/2009 (1C_538/2009)

Kosten der Esatzvornahme | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_538/2009 Urteil vom 17. Dezember 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde Wilderswil, Kirchgasse 31, 3812 Wilderswil, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Ritterstrasse 11, 3011 Bern. Gegenstand Kosten der Ersatzvornahme, Beschwerde gegen das Urteil vom 30. November 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. In Erwägung, dass X.________ gegen das am 30. November 2009 betreffend Ersatzvornahmekosten ergangene Urteil der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Wilderswil, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Dezember 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp