opencaselaw.ch

1C_533/2011

Baubewilligung; Wiederherstellung einer Frist,

Bundesgericht · 2012-06-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 X.________ reichte am 24. November 2011 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2011 ein. Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte sie dem Bundesgericht mit, dass sie die von der Streitsache betroffene Liegenschaft verkauft habe und die Käufer nicht in den Rechtsstreit eintreten möchten. Sie beantragt deshalb, den Prozess als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schreiben vom 30. Mai 2012 sinngemäss den Rückzug der Beschwerde erklärt. Das Verfahren ist somit als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1-3 BGG ). Diese hat den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 BGG ).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_533/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern 1-3 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Wettswil am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_533/2011

Verfügung vom 1. Juni 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Schuler,

gegen

Baukonsortium Eggreben, bestehend aus:,

1. Ehepaar A.________,

2. B.________,

3. C.________GmbH,

Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb,

Gemeinderat Wettswil am Albis, Ettenbergstrasse 1, Postfach 181, 8907 Wettswil.

Gegenstand

Baubewilligung; Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.

X.________ reichte am 24. November 2011 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2011 ein. Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte sie dem Bundesgericht mit, dass sie die von der Streitsache betroffene Liegenschaft verkauft habe und die Käufer nicht in den Rechtsstreit eintreten möchten. Sie beantragt deshalb, den Prozess als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schreiben vom 30. Mai 2012 sinngemäss den Rückzug der Beschwerde erklärt. Das Verfahren ist somit als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1-3 BGG ). Diese hat den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 BGG ).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren 1C_533/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern 1-3 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Wettswil am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Haag