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1C 527/2009

Bundesgericht · 2009-12-14 · Deutsch CH
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Eidg. Volksabstimmung vom 29. November 2009 betreffend die Volksinitiative Gegen den Bau von Minaretten | Politische Rechte

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 14.12.2009 1C 527/2009 (1C_527/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 14.12.2009 1C 527/2009 (1C_527/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 14.12.2009 1C 527/2009 (1C_527/2009)

Eidg. Volksabstimmung vom 29. November 2009 betreffend die Volksinitiative Gegen den Bau von Minaretten | Politische Rechte

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 1C_527/2009 Urteil vom 14. Dezember 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien Beat Braun, Beschwerdeführer. Gegenstand Eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2009 betreffend die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten". In Erwägung, dass Beat Braun gegen die von Volk und Ständen an der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 29. November 2009 angenommene Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat und sich dabei auf Art. 15, 29a, 34 und 72 BV beruft; dass gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1) gegen eidgenössische Abstimmungen aus folgenden Gründen Beschwerde geführt werden kann: "a) wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);

b) wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde)"; dass der Beschwerdeführer solche Rügen nicht vorbringt; dass gegen den Inhalt einer angenommenen eidgenössischen Volksinitiative kein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben ist; dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Dezember 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli