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1C 521/2021

Bundesgericht · 2021-09-15 · Deutsch CH
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Verwaltungsverfahren

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A.________ erhob mit Eingabe vom 25. August 2021 "Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn". Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 27. August 2021 auf, den fehlenden angefochtenen Beschluss bis spätestens am 10. September 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art.42 Abs. 5 BGG). Die Verfügung vom 27. August 2021 wurde als "Einschreiben (R) " versandt. Die Post sandte die Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück. Für den Beschwerdeführer bestand indessen mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 27. August 2021 gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51). Da der Beschwerdeführer innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 27. August 2021 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 15.09.2021 1C 521/2021 (1C_521/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 15.09.2021 1C 521/2021 (1C_521/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 15.09.2021 1C 521/2021 (1C_521/2021)

Verwaltungsverfahren

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_521/2021 Urteil vom 15. September 2021 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, Amthausplatz, 4502 Solothurn. Gegenstand Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn. Erwägungen: 1. A.________ erhob mit Eingabe vom 25. August 2021 "Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn". Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 27. August 2021 auf, den fehlenden angefochtenen Beschluss bis spätestens am 10. September 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art.42 Abs. 5 BGG). Die Verfügung vom 27. August 2021 wurde als "Einschreiben (R) " versandt. Die Post sandte die Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück. Für den Beschwerdeführer bestand indessen mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 27. August 2021 gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51). Da der Beschwerdeführer innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 27. August 2021 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. September 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli