formelle Teilenteignung | Enteignung
Dispositiv
- Das Verfahren 1C_516/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat Dübendorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 12.10.2021 1C 516/2021 (1C_516/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 12.10.2021 1C 516/2021 (1C_516/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 12.10.2021 1C 516/2021 (1C_516/2021)
formelle Teilenteignung | Enteignung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_516/2021 Verfügung vom 12. Oktober 2021 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid, gegen Stadtrat Dübendorf, vertr. durch das Tiefbauamt, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf. Gegenstand formelle Teilenteignung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Juni 2021 (VR.2020.00002). In Erwägung, dass A.________ und B.________ mit Eingabe vom 9. September 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2021 erhoben haben; dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 ihre Beschwerde vom 9. September 2021 zurückgezogen haben; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_516/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat Dübendorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Oktober 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli