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1C_514/2013

Rechtsverzögerung,

Bundesgericht · 2013-05-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_514/2013

Urteil vom 23. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wegen Rechtsverzögerung.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2013 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat;

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, wann und mit welchem Rechtsmittel sie an das Verwaltungsgericht gelangt sei und weshalb nach ihrem Dafürhalten das Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli