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1C_505/2010

Administrativverfahren

Bundesgericht · 2010-11-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingaben vom 27. und 29. September 2010 wandte sich X.________ an das Bundesgericht und ersuchte um Aufhebung eines Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden. Da ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht X.________ mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 auf, das fehlende Urteil dem Bundesgericht bis spätestens am 18. Oktober 2010 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die mit eingeschriebener Post an die in der Beschwerde angegebene Adresse versandte Verfügung wurde am 12. Oktober 2010 mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt.

E. 2 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Einschreibesendung vom 1. Oktober 2010 innert der Frist von sieben Tagen nicht abgeholt. Sie gilt deshalb nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt.

E. 3 Der Rechtsschrift ist unter anderem der Entscheid, gegen den sie sich richtet, beizulegen (Art. 42 Abs. 3 BGG). Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung anzusetzen, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).

E. 4 Somit ist vorliegend in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_505/2010

Urteil vom 9. November 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Rathausplatz 1, 6371 Stans.

Erwägungen:

1.

Mit Eingaben vom 27. und 29. September 2010 wandte sich X.________ an das Bundesgericht und ersuchte um Aufhebung eines Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden. Da ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht X.________ mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 auf, das fehlende Urteil dem Bundesgericht bis spätestens am 18. Oktober 2010 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die mit eingeschriebener Post an die in der Beschwerde angegebene Adresse versandte Verfügung wurde am 12. Oktober 2010 mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt.

2.

Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Einschreibesendung vom 1. Oktober 2010 innert der Frist von sieben Tagen nicht abgeholt. Sie gilt deshalb nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt.

3.

Der Rechtsschrift ist unter anderem der Entscheid, gegen den sie sich richtet, beizulegen (Art. 42 Abs. 3 BGG). Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung anzusetzen, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).

4.

Somit ist vorliegend in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli