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1C_504/2025

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Bundesgericht · 2025-09-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 7. August 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2025 betreffend Verlängerung und Ergänzung von Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 des Kantons Zürich (GSG/ZH; LS 351) nicht ein, da die Beschwerde am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden war. Im Weiteren auferlegte es ihm ausgangsgemäss die Gerichtskosten von Fr. 605.--.

E. 2 Mit Eingabe vom 14. September 2025 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht keine Begehren und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Er räumt vielmehr selber ein "Missgeschick bei den Fristen" ein und bedauert dies, ohne sich allerdings auf einen Fristwiederherstellungsgrund zu berufen. Damit genügt seine Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht und ist ohne weitere Vorkehren im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_504/2025

Urteil vom 19. September 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 7. August 2025 (VB.2025.00439).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 7. August 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2025 betreffend Verlängerung und Ergänzung von Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 des Kantons Zürich (GSG/ZH; LS 351) nicht ein, da die Beschwerde am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden war. Im Weiteren auferlegte es ihm ausgangsgemäss die Gerichtskosten von Fr. 605.--.

2.

Mit Eingabe vom 14. September 2025 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

3.2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht keine Begehren und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Er räumt vielmehr selber ein "Missgeschick bei den Fristen" ein und bedauert dies, ohne sich allerdings auf einen Fristwiederherstellungsgrund zu berufen. Damit genügt seine Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht und ist ohne weitere Vorkehren im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Baur