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1C 4/2010

Bundesgericht · 2010-01-18 · Deutsch CH
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Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundes-amt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 18.01.2010 1C 4/2010 (1C_4/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 18.01.2010 1C 4/2010 (1C_4/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 18.01.2010 1C 4/2010 (1C_4/2010)

Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_4/2010 Urteil vom 18. Januar 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern. Gegenstand Führerausweisentzug, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Dezember 2009. In Erwägung, dass X.________ gegen das am 1. Dezember 2009 betreffend Führer-ausweisentzug ergangene Urteil der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Eingabe vom 4. Januar 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen; dass der Beschwerdeführer das obergerichtliche Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundes-amt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Januar 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud: Bopp: