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1C 480/2009

Bundesgericht · 2010-10-27 · Deutsch CH
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Änderung Baureglement | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_480/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Köniz, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 27.10.2010 1C 480/2009 (1C_480/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 27.10.2010 1C 480/2009 (1C_480/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 27.10.2010 1C 480/2009 (1C_480/2009)

Änderung Baureglement | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_480/2009 Verfügung vom 27. Oktober 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte Eheleute X.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde Köniz, vertreten durch den Gemeinderat Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern. Gegenstand Änderung Baureglement, Beschwerde gegen das Urteil vom 21. August 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. In Erwägung, dass die Eheleute X.________ ihre gegen das am 21. August 2009 ergangene Urteil der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 zurückgezogen haben; dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_480/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Köniz, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Oktober 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp