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1C_476/2012

Führerausweisentzug

Bundesgericht · 2012-10-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_476/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Führerausweisentzug

Beschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 21. September 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem sinngemässen Begehren, sein Führerausweis sei ihm nicht zu entziehen;

dass er mit Schreiben vom 24. September 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, den von ihm angefochtenen Entscheid bis am 5. Oktober 2012 einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass er auf diese Aufforderung hin zwar mit Eingaben vom 3./11. Oktober 2012 weitere Dokumente zu den Akten gegeben, den von ihm angefochtenen Entscheid indes nicht eingereicht hat;

dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG);

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp