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1C 474/2010

Bundesgericht · 2010-11-04 · Deutsch CH
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Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 04.11.2010 1C 474/2010 (1C_474/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 04.11.2010 1C 474/2010 (1C_474/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 04.11.2010 1C 474/2010 (1C_474/2010)

Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_474/2010 Urteil vom 4. November 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Glarus, Mühlestrasse 17, Postfach, 8762 Schwanden. Gegenstand Führerausweisentzug, Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. September 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer. In Erwägung, dass X.________ gegen den am 29. September 2010 betreffend Führerausweisentzug ergangenen Entscheid der I. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus mit Eingabe vom 21. Oktober (Postaufgabe: 22. Oktober) 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. November 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp