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1C_468/2014

Neubau Alterswohnungen und Pflegestation,

Bundesgericht · 2014-12-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_468/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Bottighofen, dem Departement für Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_468/2014

Verfügung vom 19. Dezember 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann,

gegen

Wohnbaugenossenschaft B.________,

Beschwerdegegnerin,

Politische Gemeinde Bottighofen, 8598 Bottighofen,

handelnd durch den Gemeinderat Bottighofen, Schulstrasse 4, Postfach 86, 8598 Bottighofen,

Departement für Bau und Umwelt

des Kantons Thurgau,

Postfach, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Neubau Alterswohnungen und Pflegestation,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Juli 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 27. September 2014 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juli 2014 erhoben hat;

dass A.________ die Beschwerde mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin nicht durch einen Anwalt vertreten wurde und ihr deshalb keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG);

verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren 1C_468/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Bottighofen, dem Departement für Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Dold