Sachverhalt
A.
A.________ ist Fahrzeughalterin eines im Jahr 2016 aus den USA in die Schweiz eingeführten Personenwagens Ford Model A mit Herstellungsjahr 1930. Gestützt auf den positiven Prüfbescheid des Verkehrsamts des Kantons Schwyz wurde dem Voreigentümer des Fahrzeugs am 28. Oktober 2016 der Fahrzeugausweis ausgestellt. Am 21. März 2017 wurde das Fahrzeug im Kanton Bern zugelassen und am 17. April 2019 erfolgreich geprüft. Nachdem der Prüfentscheid bei der periodischen Nachprüfung am 2. Juni 2022 wiederum positiv ausgefallen war, bot das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA), Verkehrsprüfzentrum Seeland/Berner Jura, A.________ am 6. September 2022 erneut zu einer Fahrzeugprüfung auf. Die Nachprüfung fand am 17. Oktober 2022 statt und fiel aufgrund fehlender Kotflügel negativ aus. A.________ wurde aufgefordert, die Beanstandungen umgehend beheben zu lassen und das Fahrzeug innert 30 Tagen zur Nachkontrolle vorzuführen, andernfalls der Entzug des Fahrzeugausweises verfügt werde. Gegen den negativen Prüfentscheid erhob A.________ Einsprache beim SVSA, welches diese mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 abwies und den Prüfbescheid vom 17. Oktober 2022 bestätigte.
B.
A.________ reichte gegen die Verfügung des SVSA Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) ein, welche diese mit Entscheid vom 3. April 2024 abwies. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Personenwagen Ford Model A mit der Fahrgestellnummer A35 693 44 zum Verkehr zuzulassen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und die SID beantragen die Abweisung der Beschwerde, während das SVSA keine Stellungnahme eingereicht hat. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erachtet das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern und die darin aufgeführten Erwägungen als korrekt. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 276 E. 1).
E. 1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die periodische Nachprüfung eines zugelassenen Fahrzeugs nach Art. 13 SVG i.V.m. Art. 33 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.1). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Fahrzeughalterin besonders betroffen und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 1.2 Die Erteilung des Fahrzeugausweises (Art. 11 SVG) ist eine Polizeibewilligung. Die amtliche Nachprüfung dient der Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf den Entzug oder Nichtentzug dieser Polizeibewilligung (vgl. Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.2). Angefochten ist der negative Prüfbescheid mit der Aufforderung zur Nachkontrolle. Der negative Prüfbescheid schliesst das Verfahren nicht ab, vielmehr erhält die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit diesem die Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beheben und das Fahrzeug innert 30 Tagen zu einer erneuten Prüfung vorzuführen. Erst gestützt auf den bei dieser Nachprüfung festgestellten Sachverhalt wird über den Entzug oder Nichtentzug des Fahrzeugausweises entschieden. Der negative Prüfbescheid stellt damit einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid dar.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Da der mit der Nachprüfung verbundene Aufwand, einmal erbracht, nicht rückgängig zu machen ist und der Beschwerdeführerin der Entzug des Fahrzeugausweises droht, falls sie der Aufforderung nicht nachkommt (Art. 106 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]), ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt (Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.2).
E. 1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Abs. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7; 139 I 229 E. 2.2).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
E. 3 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die angeordnete Nachprüfung ihres Motorfahrzeuges vom 17. Oktober 2022 sei unrechtmässig gewesen und ohnehin treffe es nicht zu, dass ihr Auto ohne Kotflügel nicht betriebssicher sei.
E. 3.1 Der einmal erteilte Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung zum Strassenverkehr ist unbefristet gültig (Art. 79 Abs. 1 VZV). Nach Erteilung des Fahrzeugausweises ist er zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 106 Abs. 1 lit. a VZV). Es handelt sich dabei um den Widerruf einer Dauerverfügung (vgl. BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 zu Art. 16 SVG). Insbesondere Dauerverfügungen können wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind. Wo besonders wichtige öffentliche Interessen, wie Polizeigüter, auf dem Spiele stehen, kann sogar eine blosse Praxisänderung Anlass zur Umgestaltung von dauernden Rechtsverhältnissen geben. Fehlen positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, so ist über diese anhand einer Interessenabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist. Sind dagegen die Voraussetzungen über die Aufhebung oder Änderung einer Verfügung in der massgeblichen Gesetzgebung geregelt, so bestimmt sich die Zulässigkeit des nachträglichen Eingreifens der Behörde in erster Linie nach dieser (BGE 143 II 1 E. 4.1; 127 II 306 E. 7a).
Art. 16 Abs. 1 SVG ist daher an sich deklaratorischer Natur; eigenständige Bedeutung hat die Bestimmung aber insofern, als sie bei nicht oder nicht mehr gegebenen Voraussetzungen einen obligatorischen Bewilligungsentzug vorsieht. Das Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist höher zu gewichten als das Vertrauen in einen rechtskräftigen positiven Prüfungsentscheid (RÜTSCHE, a.a.O., N. 12 zu Art. 16 SVG). Mit anderen Worten legalisiert eine abgeschlossene positive Fahrzeugprüfung keine Mängel, die nicht gesehen oder falsch eingeschätzt worden sind. Erfüllt das Fahrzeug die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Fahrzeugausweises nicht, ist dieser zu entziehen, auch wenn eine frühere Fahrzeugprüfung positiv ausgefallen ist.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe keine rechtliche Grundlage für die Zulassungsbehörde bestanden, um die Nachprüfung vom 17. Oktober 2022 anzuordnen.
E. 3.2.1 Das SVSA habe das fragliche Fahrzeug bereits am 2. Juni 2022 im Rahmen der ordentlichen Fahrzeugprüfung positiv bewertet und ohne jegliche Einschränkung weiterhin zum Verkehr zugelassen. Das Fahrzeug sei zudem schon am 28. Oktober 2016 durch das Verkehrsamt des Kantons Schwyz sowie am 17. April 2019 im Kanton Bern geprüft worden und es habe jeweils keine Beanstandungen gegeben. Das Fahrzeug sei ohne Kotflügel importiert worden und bei keiner der erfolgten Prüfungen hätten die Experten darin eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit gesehen. Änderungen am Auto seien seit der ersten Prüfung keine vorgenommen worden und seit dem 2. Juni 2022 habe es keinen Vorfall gegeben, der den Zustand und die Betriebssicherheit des Fahrzeugs auf irgendeine Art hätte beeinträchtigen können.
E. 3.2.2 Art. 13 Abs. 3 SVG, erster Satz, erwähne zwar, dass ein Fahrzeug jederzeit kontrolliert werden könne, sehe aber keine Fahrzeugprüfung durch die Zulassungsbehörde vor. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich zwei verschiedene Handlungen erwähnt, indem einmal der Begriff
Kontrolle und einmal der Begriff
prüfen aus dem Gesetz hervorgehe. Mit Kontrolle sei zweifelsfrei - auch mit Blick auf Art. 33 und 34 VTS
- eine Handlung der Polizei gemeint. Art. 13 Abs. 3 SVG solle demnach die Polizei gesetzlich dazu legitimieren, jederzeit Fahrzeuge - ohne besonderen Anlass - kontrollieren zu dürfen. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz sei jedoch zu unterscheiden zwischen der Kontrolle eines Fahrzeugs (durch die Polizei) und der Nachprüfung (durch die Zulassungsbehörde). Art. 13 Abs. 3 SVG bedeute folglich, dass Fahrzeuge jederzeit durch die Polizei kontrolliert werden dürften und erst wenn ein Fahrzeug bei der Kontrolle Mängel aufweise, die Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeuges erweckten, eine ausserordentliche Nachprüfung durchgeführt werden könne. Dies werde auch aus Art. 34 Abs. 1 VTS deutlich, wonach die Polizei der Zulassungsbehörde Fahrzeuge melden solle, die bei Unfällen starke Schäden erlitten hätten oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufweisen würden. Erst aufgrund einer solchen Meldung der Polizei dürfe die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug zu einer ausserordentlichen Fahrzeugprüfung aufbieten, eine solche sei aber nicht ergangen.
E. 3.2.3 Weiter entspreche es nicht dem ordentlichen Prüfintervall gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c VTS, dass das Fahrzeug nach der Prüfung vom 2. Juni 2022 bereits am 6. September 2022 wieder zu einer Prüfung aufgeboten worden sei. Ein Begehren zur Nachprüfung durch die Halterin (Art. 33 Abs. 3 VTS) sei ebenso wenig gestellt worden, weshalb auch kein Grund für eine periodische Prüfung nach Art. 33 VTS vorliege.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Aufgebot zur Nachprüfung am 6. September 2022 seien somit nicht erfüllt und es hätte nicht ergehen dürfen.
E. 3.3 Die Vorinstanz präzisiert in ihrer Vernehmlassung, dass die Verkehrs- bzw. Betriebssicherheit eine Bewilligungsvoraussetzung darstelle (Art. 11 Abs. 1 und Art. 29 SVG) und die Zulassungsbehörde verpflichtet sei, den Fahrzeugausweis zu entziehen, wenn eine Bewilligungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllt sei (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 13 Abs. 3 SVG sei ein Fahrzeug dementsprechend auch zu prüfen, wenn wesentliche Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestünden. Das Aufgebot zu einer amtlichen Nachprüfung eines Fahrzeugs stelle eine Massnahme zur Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf den Entzug oder Nichtentzug des Fahrzeugausweises dar. Als Anlass für eine Nachprüfung sei keine polizeiliche Kontrolle oder Meldung der Fahrzeughalterin vorausgesetzt, die Zulassungsbehörde dürfe auch von sich aus tätig werden.
Vorliegend sei die Beschwerdeführerin zu einer erneuten Nachprüfung ihres Fahrzeugs aufgeboten worden, weil dieses über keine Kotflügel verfüge und das SVSA aus diesem Grund dessen Betriebssicherheit in Frage stellte. Gleichzeitig habe das SVSA in Aussicht gestellt, auf den positiven Prüfbescheid vom 2. Juni 2022 zurückzukommen.
E. 3.4 Die Aufforderung der Nachprüfung durch die SVSA stellt den ersten Schritt dar, um die formell rechtskräftige Verfügung vom 2. Juni 2022 von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen, wozu es auch ohne besondere gesetzliche Grundlage befugt wäre (vorne E. 3.1). Über den Anlass zur erneuten Überprüfung des Fahrzeugs kurz nach der positiv ausgefallenen Nachprüfung vom 2. Juni 2022 sind dem vorinstanzlichen Urteil keine Angaben zu entnehmen. Demzufolge ist der Sachverhalt insoweit zu ergänzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Aus den Akten ergibt sich, dass kurz nach der Nachprüfung bei einer internen Kontrolle (Qualitätsmanagement) des SVSA der positive Entscheid vom 2. Juni 2022 als Fehleinschätzung taxiert wurde. Der betroffene Verkehrsexperte informierte anschliessend am 20. Juni 2022 die Beschwerdeführerin telefonisch darüber und besprach mit ihr das weitere Vorgehen. Nach Rücksprache mit ihrem Vater, dem vorherigen Fahrzeughalter, kontaktierte die Beschwerdeführerin den zuständigen Experten am 21. Juni 2022 erneut und bat um eine schriftliche Aufforderung, woraufhin ihr das SVSA einen schriftlichen Auszug aus der schweizerischen Strassenverkehrsordnung schickte. Am 5. Juli 2022 nahm die Beschwerdeführerin erneut Kontakt mit dem zuständigen Experten auf und fragte nach, welche Vorgaben sie umzusetzen habe. Der Experte wies sie an, bis am 31. August 2022 Kotflügel und seitliche Motorenabdeckungen zu montieren. Bei Missachtung dieser Vorgabe werde die Polizei das Kontrollschild am 1. September 2022 abholen kommen. Mit E-Mail vom 8. Juli 2022 beanstandete der Vater der Beschwerdeführerin das (mündliche) Vorgehen des SVSA. Am 6. September 2022 lud das SVSA die Beschwerdeführerin schriftlich zu einer neuen Fahrzeugprüfung am 17. Oktober 2022 ein. Nachdem am 15. September 2022 die Beschwerdeführerin eine schriftliche Begründung über die erneute Fahrzeugprüfung verlangt hatte, teilte ihr das SVSA mit Schreiben vom 21. September 2022 insbesondere mit, dass es auf die am 2. Juni 2022 durchgeführte Fahrzeugprüfung zurückkommen müsse.
Aus dieser Vorgeschichte ergibt sich, dass die verfügende Behörde der Beschwerdeführerin die Gründe für den in Erwägung gezogenen Widerruf der Dauerverfügung transparent gemacht und ihr die Möglichkeit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen (vgl. dazu TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 850).
E. 3.5 Wie gesehen, dient die angeordnete Nachprüfung zur Feststellung, ob das Fahrzeug die gesetzlichen Anforderungen (weiterhin) erfüllt. Ein Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen (Art. 13 Abs. 3 SVG).
E. 3.5.1 Fahrzeuge müssen nicht nur bei ihrer Immatrikulation, sondern auch in jedem späteren Zeitpunkt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere im Hinblick auf die von der Verkehrssicherheit gestellten Anforderungen müssen sie jederzeit kontrolliert werden können, sei es durch die Polizei auf der Strasse oder durch die Zulassungsbehörde selbst (sog. ordentliche amtliche Prüfungspflicht; HANS GIGER, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 13 SVG). Der Wortlaut der Norm ergibt somit, dass ein Fahrzeug immer kontrolliert werden
kann. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht.
E. 3.5.2 Aufgrund des internen Qualitätsmanagements kamen der Zulassungsbehörde nachträglich Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs. In einem solchen Fall besteht eine besondere amtliche Prüfungs
pflicht und die Zulassungsbehörde hat eine Nachprüfung anzuordnen (GIGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 13 SVG). Art. 34 VTS regelt gemäss seiner Überschrift diese ausserordentliche Prüfungspflicht näher und bezieht sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lediglich auf den zweiten Satzteil von Art. 13 Abs. 3 SVG . Schon deshalb besteht kein Anlass, die Kontrollbefugnis ausschliesslich der Polizei, nicht aber der Prüfungsbehörde zuzugestehen.
E. 3.5.3 Ebenso stünde eine solche Einschränkung in Widerspruch zum Normzweck von Art. 13 Abs. 3 SVG, welcher die Verkehrssicherheit der Fahrzeug jederzeit garantieren soll. Eine spitzfindige Unterscheidung zwischen den Begriffen Kontrolle (nur durch die Polizei) und Prüfung (durch die Zulassungsbehörde) würde darauf hinauslaufen dass nicht verkehrssichere Fahrzeuge, die nicht zufälligerweise von der Polizei kontrolliert werden, weiterhin am Verkehr teilnehmen könnten, bis sie zur ordentlichen Nachprüfung aufgeboten werden. Dies obschon die Zulassungsbehörde verpflichtet wäre, eine Nachprüfung vorzunehmen, wenn sie Zweifel an der Betriebssicherheit hat. Solche müssen ihr, wie vorliegend, nicht von der Polizei zugetragen werden.
E. 3.5.4 Schliesslich regelt Art. 13 SVG gemäss seinem Titel und Inhalt Fahrzeugprüfungen und nicht polizeiliche Verkehrskontrollen. Unter den Fahrzeugprüfungen sind Prüfungen gemäss Art. 29 ff. VTS zu verstehen. Art. 13 SVG lässt keine Absicht des Gesetzgebers erkennen, die Zuständigkeit von Fahrzeugprüfungen einer bestimmten kantonalen Behörde zuzuweisen, worauf auch das ASTRA in seiner Stellungnahme hinweist.
E. 3.5.5 Somit durfte das SVSA das Fahrzeug nicht nur kontrollieren, weil es das grundsätzlich jederzeit tun kann, sondern es war sogar verpflichtet, eine Neuprüfung anzuordnen, da Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs bestanden.
Ob die Prüfung zu Recht negativ ausfiel, ist im Folgenden zu erörtern.
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für ihr Fahrzeug mit dem Herstellerjahr 1930 bestehe keine Pflicht, Kotflügel anzubringen. Das Fahrzeug hätte die Prüfung bestehen müssen und der negative Prüfbescheid, gemäss welchem die Beschwerdeführerin Kotflügel am Fahrzeug anbringen müsste, basiere auf keiner rechtlichen Grundlage.
E. 4.1 Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässen Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Führerinnen und Mitfahrende und andere Strassenbenützende nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Die Voraussetzungen der Betriebssicherheit und Vorschriftsmässigkeit müssen für die Verkehrszulassung kumulativ erfüllt sein. Ein Fahrzeug befindet sich in vorschriftsgemässem Zustand, wenn es den massgebenden Vorschriften über Bau und Ausrüstung entspricht. Das Kriterium der Vorschriftsmässigkeit ist dabei in einem engen technischen Sinn zu verstehen, während im Unterschied dazu die Betriebssicherheit in einem weiten, auch die Verkehrssicherheit umfassenden Sinn zu verstehen ist. Ein Fahrzeug kann demnach alle technischen Voraussetzungen erfüllen und trotzdem nicht betriebssicher sein (CÉLINE SCHENK, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 27 f. zu Art. 29 SVG; GIGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 29 SVG).
Gemäss Art. 66 Abs. 2 VTS müssen Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen durch Radabdeckungen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Für Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen inkl. Führer oder Führerin, vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a VTS) werden die Anforderungen an die Radabdeckungen in Art. 104 VTS präzisiert. Der Begriff "Radabdeckung" hat dabei den früher verwendeten Begriff "Kotflügel" abgelöst (vgl. Änderung der VTS vom 16. November 2016, in Kraft seit 15. Januar 2017 [AS 2016 5133]). Nach geltendem Recht besteht damit grundsätzlich eine Verpflichtung, Kotflügel bzw. Radabdeckungen an Fahrzeugen anzubringen.
E. 4.2 Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1930 hergestellt und als Datum der ersten Inverkehrsetzung wurde der 31. Dezember 1930 festgelegt. Die technischen Anforderungen an Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen gemäss VTS sind erst am 1. Oktober 1995 in Kraft getreten, weshalb sich die Frage stellt, ob sie für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin massgebend sind.
E. 4.2.1 Für Fahrzeuge, die bereits davor in Verkehr standen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach der Übergangsbestimmung in Art. 222 Abs. 2 VTS . Diese sieht vor, dass die fraglichen Fahrzeuge den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen müssen. Für einzelne technische Anforderungen wird eine Nachrüstungspflicht innert einer bestimmten Frist vorgesehen, nicht aber für die vorliegend strittigen Kotflügel.
Ob aufgrund der vor dem Inkrafttreten des SVG geltenden Bestimmungen, welche in E. 3.6 f. des angefochtenen Entscheids ausführlich dargelegt wurden, eine Nachrüstung mit Kotflügeln notwendig gewesen wäre, liess die Vorinstanz offen.
E. 4.2.2 Immerhin hielt sie fest, dass die Fahrzeuge der Marke Ford des Typs Model A - wie dasjenige der Beschwerdeführerin - standardmässig mit Kotflügeln produziert worden seien. Es sei deshalb von einer nachträglichen Entfernung der Kotflügel auszugehen, welche als tiefgreifende Änderung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. b VTS zu qualifizieren sei. Folglich wäre das Fahrzeug grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung geltenden Recht zu beurteilen. Allerdings sei nicht bekannt, wann die Kotflügel entfernt worden seien und damit auch nicht feststellbar, nach welchem Recht sich die technischen Anforderungen an das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zu richten hätten.
Letztlich könne diese Frage aber ebenfalls offen bleiben. Zwar seien Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten der VTS bzw. der Vorgängererlasse bereits in Verkehr gestanden seien, gestützt auf die jeweiligen Übergangsbestimmungen von der Einhaltung der später eingeführten, strengeren technischen Anforderungen grundsätzlich befreit, da für sie das bisher geltende Recht anwendbar bleibe. Vorausgesetzt sei aber in jedem Fall, dass sie das zusätzliche Erfordernis der Betriebssicherheit erfüllten.
E. 4.3 Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, Art. 29 SVG, der auch die Betriebssicherheit voraussetze, sei zur Zeit der Inverkehrsetzung des streitbetroffenen Fahrzeugs noch nicht in Kraft gewesen. Jedoch habe bereits Art. 17 des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (Motorfahrzeuggesetz, MFG; BBI 1932 | 610) vorgesehen, dass Motorfahrzeuge nur in betriebssicherem Zustand verkehren dürften und sogar das Konkordat über eine einheitliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen vom 31. März 1914 (GS 1914 S. 111 ff.) habe die Betriebssicherheit als Anforderung festgehalten. Die Betriebssicherheit sei demnach seit jeher eine Anforderung an Strassenfahrzeuge; sie müsse jederzeit erfüllt sein, unabhängig davon, welche technischen Anforderungen das Fahrzeug ausserdem einzuhalten habe.
Hinsichtlich der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin stützte sich die Vorinstanz anschliessend auf die Einschätzung des SVSA, welches über besonderes Fachwissen verfüge, wonach durch die fehlenden Kotflügel eine erhöhte Verletzungsgefahr für schwächere Verkehrsteilnehmende bestehe. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei daher nicht betriebssicher und der negative Prüfentscheid sei zu Recht erfolgt.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ein Fahrzeug ohne Kotflügel nicht per se nicht betriebssicher. In der Vollziehungsverordnung zum MFG vom 25. November 1932 (AS 48 715) sei keine Pflicht für Kotflügel vorgesehen gewesen, insbesondere könne eine solche nicht aus dessen Art. 12 Abs. 3 abgeleitet werden. Bis zum heutigen Tage sei nie eine gesetzliche Nachrüstungspflicht betreffend Kotflügel im Gesetz oder in einer Verordnung statuiert worden, woraus gefolgert werden müsse, dass Kotflügel für die Bejahung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs nicht notwendig seien.
Ihr Fahrzeug habe bereits bei der ersten Inbetriebnahme in der Schweiz keine Kotflügel aufgewiesen und dies sei sowohl bei der Prüfungen im Kanton Schwyz am 28. Oktober 2016 als auch an denjenigen im Kanton Bern am 17. April 2019 und am 2. Juni 2022 nicht beanstandet und die Betriebssicherheit somit offensichtlich bejaht worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe keine Pflicht, ihr Fahrzeug mit Kotflügeln auszustatten.
E. 4.5 Die Vorinstanz präzisiert in ihrer Stellungnahme, dass sie zum Schluss gekommen sei, dass die Betriebssicherheit seit jeher eine Anforderung an Strassenfahrzeuge darstelle, unabhängig davon, welche technischen Anforderungen das Fahrzeug ausserdem (ausdrücklich) einzuhalten habe (angefochtenes Urteil E. 3.9). Selbst wenn die Aufzählung in Art. 12 der Vollziehungsverordnung zum MFG, in der Kotflügel nicht vorkomme, abschliessend gewesen sein sollte, bedeute das folglich nicht, dass ein Fahrzeug ohne Kotflügel zwingend als verkehrssicher zu gelten habe.
Auch die weiteren Vorinstanzen weisen in ihren Entscheiden darauf hin, dass die fehlenden Kotflügel nicht nur dem Spritzschutz dienen sollten, sondern auch verhindern würden, dass schwächere Verkehrsteilnehmende (zu Fuss gehende oder mit dem Fahrrad verkehrende Personen) gefährdet oder bei Kollisionen einem höheren Verletzungsrisiko ausgesetzt würden. Freidrehende Räder, die je nach Licht und Witterung nicht leicht erkennbar vorständen, stellten eine zusätzliche Verletzungsgefahr dar. Insbesondere, wenn - wie beim fraglichen Fahrzeug - die Lichter vorne und hinten zu den Rädern erheblich nach innen versetzt seien.
E. 4.6 Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
E. 4.6.1 Ungeachtet davon, ob Kotflügel zum Zeitpunkt der Inverkehrsetzung des fraglichen Fahrzeugs vorgeschrieben waren oder nicht, musste das Fahrzeug aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen schon zum damaligen Zeitpunkt verkehrssicher sein.
E. 4.6.2 Betreffend die Verkehrssicherheit sind die Ausführungen der Fachbehörden überzeugend, wonach Fahrzeuge ohne Kotflügel andere (schwächere) Verkehrsteilnehmende einer zusätzlichen, nicht notwendigen Gefahr aussetzen.
E. 4.6.3 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll ein Gericht - auch im Rahmen seiner uneingeschränkten Kognition (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Entscheids) - in ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung üben und der Fachbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; 136 I 184 E. 2.2.1; 131 II 680 E. 2.3.2).
Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern wesentliche Gesichtspunkte durch die Fachbehörden nicht geprüft worden wären. Insbesondere bringt sie keine Gründe vor, weshalb ein Fahrzeug ohne Kotflügel andere Verkehrsteilnehmende nicht zusätzlich gefährden sollte. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass die Fachbehörden ihre Abklärungen nicht sorgfältig und umfassend durchgeführt hätte, nachdem ihr internes Qualitätsmanagement eine erneute Prüfung für angebracht hielt.
E. 4.6.4 Der negative Prüfbericht verstösst daher nicht gegen Bundesrecht.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, dem Bundesamt für Strassen und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_451/2025
Urteil vom 17. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Prüfung eines Motorfahrzeugs,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 14. Juli 2025 (100.2024.131U).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Fahrzeughalterin eines im Jahr 2016 aus den USA in die Schweiz eingeführten Personenwagens Ford Model A mit Herstellungsjahr 1930. Gestützt auf den positiven Prüfbescheid des Verkehrsamts des Kantons Schwyz wurde dem Voreigentümer des Fahrzeugs am 28. Oktober 2016 der Fahrzeugausweis ausgestellt. Am 21. März 2017 wurde das Fahrzeug im Kanton Bern zugelassen und am 17. April 2019 erfolgreich geprüft. Nachdem der Prüfentscheid bei der periodischen Nachprüfung am 2. Juni 2022 wiederum positiv ausgefallen war, bot das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA), Verkehrsprüfzentrum Seeland/Berner Jura, A.________ am 6. September 2022 erneut zu einer Fahrzeugprüfung auf. Die Nachprüfung fand am 17. Oktober 2022 statt und fiel aufgrund fehlender Kotflügel negativ aus. A.________ wurde aufgefordert, die Beanstandungen umgehend beheben zu lassen und das Fahrzeug innert 30 Tagen zur Nachkontrolle vorzuführen, andernfalls der Entzug des Fahrzeugausweises verfügt werde. Gegen den negativen Prüfentscheid erhob A.________ Einsprache beim SVSA, welches diese mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 abwies und den Prüfbescheid vom 17. Oktober 2022 bestätigte.
B.
A.________ reichte gegen die Verfügung des SVSA Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) ein, welche diese mit Entscheid vom 3. April 2024 abwies. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Personenwagen Ford Model A mit der Fahrgestellnummer A35 693 44 zum Verkehr zuzulassen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und die SID beantragen die Abweisung der Beschwerde, während das SVSA keine Stellungnahme eingereicht hat. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erachtet das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern und die darin aufgeführten Erwägungen als korrekt. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 276 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die periodische Nachprüfung eines zugelassenen Fahrzeugs nach Art. 13 SVG i.V.m. Art. 33 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.1). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Fahrzeughalterin besonders betroffen und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Erteilung des Fahrzeugausweises (Art. 11 SVG) ist eine Polizeibewilligung. Die amtliche Nachprüfung dient der Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf den Entzug oder Nichtentzug dieser Polizeibewilligung (vgl. Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.2). Angefochten ist der negative Prüfbescheid mit der Aufforderung zur Nachkontrolle. Der negative Prüfbescheid schliesst das Verfahren nicht ab, vielmehr erhält die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit diesem die Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beheben und das Fahrzeug innert 30 Tagen zu einer erneuten Prüfung vorzuführen. Erst gestützt auf den bei dieser Nachprüfung festgestellten Sachverhalt wird über den Entzug oder Nichtentzug des Fahrzeugausweises entschieden. Der negative Prüfbescheid stellt damit einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid dar.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Da der mit der Nachprüfung verbundene Aufwand, einmal erbracht, nicht rückgängig zu machen ist und der Beschwerdeführerin der Entzug des Fahrzeugausweises droht, falls sie der Aufforderung nicht nachkommt (Art. 106 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]), ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt (Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.2).
1.3. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Abs. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die angeordnete Nachprüfung ihres Motorfahrzeuges vom 17. Oktober 2022 sei unrechtmässig gewesen und ohnehin treffe es nicht zu, dass ihr Auto ohne Kotflügel nicht betriebssicher sei.
3.1. Der einmal erteilte Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung zum Strassenverkehr ist unbefristet gültig (Art. 79 Abs. 1 VZV). Nach Erteilung des Fahrzeugausweises ist er zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 106 Abs. 1 lit. a VZV). Es handelt sich dabei um den Widerruf einer Dauerverfügung (vgl. BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 zu Art. 16 SVG). Insbesondere Dauerverfügungen können wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind. Wo besonders wichtige öffentliche Interessen, wie Polizeigüter, auf dem Spiele stehen, kann sogar eine blosse Praxisänderung Anlass zur Umgestaltung von dauernden Rechtsverhältnissen geben. Fehlen positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, so ist über diese anhand einer Interessenabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist. Sind dagegen die Voraussetzungen über die Aufhebung oder Änderung einer Verfügung in der massgeblichen Gesetzgebung geregelt, so bestimmt sich die Zulässigkeit des nachträglichen Eingreifens der Behörde in erster Linie nach dieser (BGE 143 II 1 E. 4.1; 127 II 306 E. 7a).
Art. 16 Abs. 1 SVG ist daher an sich deklaratorischer Natur; eigenständige Bedeutung hat die Bestimmung aber insofern, als sie bei nicht oder nicht mehr gegebenen Voraussetzungen einen obligatorischen Bewilligungsentzug vorsieht. Das Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist höher zu gewichten als das Vertrauen in einen rechtskräftigen positiven Prüfungsentscheid (RÜTSCHE, a.a.O., N. 12 zu Art. 16 SVG). Mit anderen Worten legalisiert eine abgeschlossene positive Fahrzeugprüfung keine Mängel, die nicht gesehen oder falsch eingeschätzt worden sind. Erfüllt das Fahrzeug die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Fahrzeugausweises nicht, ist dieser zu entziehen, auch wenn eine frühere Fahrzeugprüfung positiv ausgefallen ist.
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe keine rechtliche Grundlage für die Zulassungsbehörde bestanden, um die Nachprüfung vom 17. Oktober 2022 anzuordnen.
3.2.1. Das SVSA habe das fragliche Fahrzeug bereits am 2. Juni 2022 im Rahmen der ordentlichen Fahrzeugprüfung positiv bewertet und ohne jegliche Einschränkung weiterhin zum Verkehr zugelassen. Das Fahrzeug sei zudem schon am 28. Oktober 2016 durch das Verkehrsamt des Kantons Schwyz sowie am 17. April 2019 im Kanton Bern geprüft worden und es habe jeweils keine Beanstandungen gegeben. Das Fahrzeug sei ohne Kotflügel importiert worden und bei keiner der erfolgten Prüfungen hätten die Experten darin eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit gesehen. Änderungen am Auto seien seit der ersten Prüfung keine vorgenommen worden und seit dem 2. Juni 2022 habe es keinen Vorfall gegeben, der den Zustand und die Betriebssicherheit des Fahrzeugs auf irgendeine Art hätte beeinträchtigen können.
3.2.2.
Art. 13 Abs. 3 SVG, erster Satz, erwähne zwar, dass ein Fahrzeug jederzeit kontrolliert werden könne, sehe aber keine Fahrzeugprüfung durch die Zulassungsbehörde vor. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich zwei verschiedene Handlungen erwähnt, indem einmal der Begriff
Kontrolle und einmal der Begriff
prüfen aus dem Gesetz hervorgehe. Mit Kontrolle sei zweifelsfrei - auch mit Blick auf Art. 33 und 34 VTS
- eine Handlung der Polizei gemeint. Art. 13 Abs. 3 SVG solle demnach die Polizei gesetzlich dazu legitimieren, jederzeit Fahrzeuge - ohne besonderen Anlass - kontrollieren zu dürfen. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz sei jedoch zu unterscheiden zwischen der Kontrolle eines Fahrzeugs (durch die Polizei) und der Nachprüfung (durch die Zulassungsbehörde). Art. 13 Abs. 3 SVG bedeute folglich, dass Fahrzeuge jederzeit durch die Polizei kontrolliert werden dürften und erst wenn ein Fahrzeug bei der Kontrolle Mängel aufweise, die Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeuges erweckten, eine ausserordentliche Nachprüfung durchgeführt werden könne. Dies werde auch aus Art. 34 Abs. 1 VTS deutlich, wonach die Polizei der Zulassungsbehörde Fahrzeuge melden solle, die bei Unfällen starke Schäden erlitten hätten oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufweisen würden. Erst aufgrund einer solchen Meldung der Polizei dürfe die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug zu einer ausserordentlichen Fahrzeugprüfung aufbieten, eine solche sei aber nicht ergangen.
3.2.3. Weiter entspreche es nicht dem ordentlichen Prüfintervall gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c VTS, dass das Fahrzeug nach der Prüfung vom 2. Juni 2022 bereits am 6. September 2022 wieder zu einer Prüfung aufgeboten worden sei. Ein Begehren zur Nachprüfung durch die Halterin (Art. 33 Abs. 3 VTS) sei ebenso wenig gestellt worden, weshalb auch kein Grund für eine periodische Prüfung nach Art. 33 VTS vorliege.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Aufgebot zur Nachprüfung am 6. September 2022 seien somit nicht erfüllt und es hätte nicht ergehen dürfen.
3.3. Die Vorinstanz präzisiert in ihrer Vernehmlassung, dass die Verkehrs- bzw. Betriebssicherheit eine Bewilligungsvoraussetzung darstelle (Art. 11 Abs. 1 und Art. 29 SVG) und die Zulassungsbehörde verpflichtet sei, den Fahrzeugausweis zu entziehen, wenn eine Bewilligungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllt sei (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 13 Abs. 3 SVG sei ein Fahrzeug dementsprechend auch zu prüfen, wenn wesentliche Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestünden. Das Aufgebot zu einer amtlichen Nachprüfung eines Fahrzeugs stelle eine Massnahme zur Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf den Entzug oder Nichtentzug des Fahrzeugausweises dar. Als Anlass für eine Nachprüfung sei keine polizeiliche Kontrolle oder Meldung der Fahrzeughalterin vorausgesetzt, die Zulassungsbehörde dürfe auch von sich aus tätig werden.
Vorliegend sei die Beschwerdeführerin zu einer erneuten Nachprüfung ihres Fahrzeugs aufgeboten worden, weil dieses über keine Kotflügel verfüge und das SVSA aus diesem Grund dessen Betriebssicherheit in Frage stellte. Gleichzeitig habe das SVSA in Aussicht gestellt, auf den positiven Prüfbescheid vom 2. Juni 2022 zurückzukommen.
3.4. Die Aufforderung der Nachprüfung durch die SVSA stellt den ersten Schritt dar, um die formell rechtskräftige Verfügung vom 2. Juni 2022 von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen, wozu es auch ohne besondere gesetzliche Grundlage befugt wäre (vorne E. 3.1). Über den Anlass zur erneuten Überprüfung des Fahrzeugs kurz nach der positiv ausgefallenen Nachprüfung vom 2. Juni 2022 sind dem vorinstanzlichen Urteil keine Angaben zu entnehmen. Demzufolge ist der Sachverhalt insoweit zu ergänzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Aus den Akten ergibt sich, dass kurz nach der Nachprüfung bei einer internen Kontrolle (Qualitätsmanagement) des SVSA der positive Entscheid vom 2. Juni 2022 als Fehleinschätzung taxiert wurde. Der betroffene Verkehrsexperte informierte anschliessend am 20. Juni 2022 die Beschwerdeführerin telefonisch darüber und besprach mit ihr das weitere Vorgehen. Nach Rücksprache mit ihrem Vater, dem vorherigen Fahrzeughalter, kontaktierte die Beschwerdeführerin den zuständigen Experten am 21. Juni 2022 erneut und bat um eine schriftliche Aufforderung, woraufhin ihr das SVSA einen schriftlichen Auszug aus der schweizerischen Strassenverkehrsordnung schickte. Am 5. Juli 2022 nahm die Beschwerdeführerin erneut Kontakt mit dem zuständigen Experten auf und fragte nach, welche Vorgaben sie umzusetzen habe. Der Experte wies sie an, bis am 31. August 2022 Kotflügel und seitliche Motorenabdeckungen zu montieren. Bei Missachtung dieser Vorgabe werde die Polizei das Kontrollschild am 1. September 2022 abholen kommen. Mit E-Mail vom 8. Juli 2022 beanstandete der Vater der Beschwerdeführerin das (mündliche) Vorgehen des SVSA. Am 6. September 2022 lud das SVSA die Beschwerdeführerin schriftlich zu einer neuen Fahrzeugprüfung am 17. Oktober 2022 ein. Nachdem am 15. September 2022 die Beschwerdeführerin eine schriftliche Begründung über die erneute Fahrzeugprüfung verlangt hatte, teilte ihr das SVSA mit Schreiben vom 21. September 2022 insbesondere mit, dass es auf die am 2. Juni 2022 durchgeführte Fahrzeugprüfung zurückkommen müsse.
Aus dieser Vorgeschichte ergibt sich, dass die verfügende Behörde der Beschwerdeführerin die Gründe für den in Erwägung gezogenen Widerruf der Dauerverfügung transparent gemacht und ihr die Möglichkeit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen (vgl. dazu TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 850).
3.5. Wie gesehen, dient die angeordnete Nachprüfung zur Feststellung, ob das Fahrzeug die gesetzlichen Anforderungen (weiterhin) erfüllt. Ein Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen (Art. 13 Abs. 3 SVG).
3.5.1. Fahrzeuge müssen nicht nur bei ihrer Immatrikulation, sondern auch in jedem späteren Zeitpunkt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere im Hinblick auf die von der Verkehrssicherheit gestellten Anforderungen müssen sie jederzeit kontrolliert werden können, sei es durch die Polizei auf der Strasse oder durch die Zulassungsbehörde selbst (sog. ordentliche amtliche Prüfungspflicht; HANS GIGER, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 13 SVG). Der Wortlaut der Norm ergibt somit, dass ein Fahrzeug immer kontrolliert werden
kann. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht.
3.5.2. Aufgrund des internen Qualitätsmanagements kamen der Zulassungsbehörde nachträglich Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs. In einem solchen Fall besteht eine besondere amtliche Prüfungs
pflicht und die Zulassungsbehörde hat eine Nachprüfung anzuordnen (GIGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 13 SVG). Art. 34 VTS regelt gemäss seiner Überschrift diese ausserordentliche Prüfungspflicht näher und bezieht sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lediglich auf den zweiten Satzteil von Art. 13 Abs. 3 SVG . Schon deshalb besteht kein Anlass, die Kontrollbefugnis ausschliesslich der Polizei, nicht aber der Prüfungsbehörde zuzugestehen.
3.5.3. Ebenso stünde eine solche Einschränkung in Widerspruch zum Normzweck von Art. 13 Abs. 3 SVG, welcher die Verkehrssicherheit der Fahrzeug jederzeit garantieren soll. Eine spitzfindige Unterscheidung zwischen den Begriffen Kontrolle (nur durch die Polizei) und Prüfung (durch die Zulassungsbehörde) würde darauf hinauslaufen dass nicht verkehrssichere Fahrzeuge, die nicht zufälligerweise von der Polizei kontrolliert werden, weiterhin am Verkehr teilnehmen könnten, bis sie zur ordentlichen Nachprüfung aufgeboten werden. Dies obschon die Zulassungsbehörde verpflichtet wäre, eine Nachprüfung vorzunehmen, wenn sie Zweifel an der Betriebssicherheit hat. Solche müssen ihr, wie vorliegend, nicht von der Polizei zugetragen werden.
3.5.4. Schliesslich regelt Art. 13 SVG gemäss seinem Titel und Inhalt Fahrzeugprüfungen und nicht polizeiliche Verkehrskontrollen. Unter den Fahrzeugprüfungen sind Prüfungen gemäss Art. 29 ff. VTS zu verstehen. Art. 13 SVG lässt keine Absicht des Gesetzgebers erkennen, die Zuständigkeit von Fahrzeugprüfungen einer bestimmten kantonalen Behörde zuzuweisen, worauf auch das ASTRA in seiner Stellungnahme hinweist.
3.5.5. Somit durfte das SVSA das Fahrzeug nicht nur kontrollieren, weil es das grundsätzlich jederzeit tun kann, sondern es war sogar verpflichtet, eine Neuprüfung anzuordnen, da Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs bestanden.
Ob die Prüfung zu Recht negativ ausfiel, ist im Folgenden zu erörtern.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, für ihr Fahrzeug mit dem Herstellerjahr 1930 bestehe keine Pflicht, Kotflügel anzubringen. Das Fahrzeug hätte die Prüfung bestehen müssen und der negative Prüfbescheid, gemäss welchem die Beschwerdeführerin Kotflügel am Fahrzeug anbringen müsste, basiere auf keiner rechtlichen Grundlage.
4.1. Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässen Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Führerinnen und Mitfahrende und andere Strassenbenützende nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Die Voraussetzungen der Betriebssicherheit und Vorschriftsmässigkeit müssen für die Verkehrszulassung kumulativ erfüllt sein. Ein Fahrzeug befindet sich in vorschriftsgemässem Zustand, wenn es den massgebenden Vorschriften über Bau und Ausrüstung entspricht. Das Kriterium der Vorschriftsmässigkeit ist dabei in einem engen technischen Sinn zu verstehen, während im Unterschied dazu die Betriebssicherheit in einem weiten, auch die Verkehrssicherheit umfassenden Sinn zu verstehen ist. Ein Fahrzeug kann demnach alle technischen Voraussetzungen erfüllen und trotzdem nicht betriebssicher sein (CÉLINE SCHENK, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 27 f. zu Art. 29 SVG; GIGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 29 SVG).
Gemäss Art. 66 Abs. 2 VTS müssen Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen durch Radabdeckungen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Für Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen inkl. Führer oder Führerin, vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a VTS) werden die Anforderungen an die Radabdeckungen in Art. 104 VTS präzisiert. Der Begriff "Radabdeckung" hat dabei den früher verwendeten Begriff "Kotflügel" abgelöst (vgl. Änderung der VTS vom 16. November 2016, in Kraft seit 15. Januar 2017 [AS 2016 5133]). Nach geltendem Recht besteht damit grundsätzlich eine Verpflichtung, Kotflügel bzw. Radabdeckungen an Fahrzeugen anzubringen.
4.2. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1930 hergestellt und als Datum der ersten Inverkehrsetzung wurde der 31. Dezember 1930 festgelegt. Die technischen Anforderungen an Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen gemäss VTS sind erst am 1. Oktober 1995 in Kraft getreten, weshalb sich die Frage stellt, ob sie für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin massgebend sind.
4.2.1. Für Fahrzeuge, die bereits davor in Verkehr standen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach der Übergangsbestimmung in Art. 222 Abs. 2 VTS . Diese sieht vor, dass die fraglichen Fahrzeuge den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen müssen. Für einzelne technische Anforderungen wird eine Nachrüstungspflicht innert einer bestimmten Frist vorgesehen, nicht aber für die vorliegend strittigen Kotflügel.
Ob aufgrund der vor dem Inkrafttreten des SVG geltenden Bestimmungen, welche in E. 3.6 f. des angefochtenen Entscheids ausführlich dargelegt wurden, eine Nachrüstung mit Kotflügeln notwendig gewesen wäre, liess die Vorinstanz offen.
4.2.2. Immerhin hielt sie fest, dass die Fahrzeuge der Marke Ford des Typs Model A - wie dasjenige der Beschwerdeführerin - standardmässig mit Kotflügeln produziert worden seien. Es sei deshalb von einer nachträglichen Entfernung der Kotflügel auszugehen, welche als tiefgreifende Änderung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. b VTS zu qualifizieren sei. Folglich wäre das Fahrzeug grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung geltenden Recht zu beurteilen. Allerdings sei nicht bekannt, wann die Kotflügel entfernt worden seien und damit auch nicht feststellbar, nach welchem Recht sich die technischen Anforderungen an das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zu richten hätten.
Letztlich könne diese Frage aber ebenfalls offen bleiben. Zwar seien Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten der VTS bzw. der Vorgängererlasse bereits in Verkehr gestanden seien, gestützt auf die jeweiligen Übergangsbestimmungen von der Einhaltung der später eingeführten, strengeren technischen Anforderungen grundsätzlich befreit, da für sie das bisher geltende Recht anwendbar bleibe. Vorausgesetzt sei aber in jedem Fall, dass sie das zusätzliche Erfordernis der Betriebssicherheit erfüllten.
4.3. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, Art. 29 SVG, der auch die Betriebssicherheit voraussetze, sei zur Zeit der Inverkehrsetzung des streitbetroffenen Fahrzeugs noch nicht in Kraft gewesen. Jedoch habe bereits Art. 17 des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (Motorfahrzeuggesetz, MFG; BBI 1932 | 610) vorgesehen, dass Motorfahrzeuge nur in betriebssicherem Zustand verkehren dürften und sogar das Konkordat über eine einheitliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen vom 31. März 1914 (GS 1914 S. 111 ff.) habe die Betriebssicherheit als Anforderung festgehalten. Die Betriebssicherheit sei demnach seit jeher eine Anforderung an Strassenfahrzeuge; sie müsse jederzeit erfüllt sein, unabhängig davon, welche technischen Anforderungen das Fahrzeug ausserdem einzuhalten habe.
Hinsichtlich der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin stützte sich die Vorinstanz anschliessend auf die Einschätzung des SVSA, welches über besonderes Fachwissen verfüge, wonach durch die fehlenden Kotflügel eine erhöhte Verletzungsgefahr für schwächere Verkehrsteilnehmende bestehe. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei daher nicht betriebssicher und der negative Prüfentscheid sei zu Recht erfolgt.
4.4. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ein Fahrzeug ohne Kotflügel nicht per se nicht betriebssicher. In der Vollziehungsverordnung zum MFG vom 25. November 1932 (AS 48 715) sei keine Pflicht für Kotflügel vorgesehen gewesen, insbesondere könne eine solche nicht aus dessen Art. 12 Abs. 3 abgeleitet werden. Bis zum heutigen Tage sei nie eine gesetzliche Nachrüstungspflicht betreffend Kotflügel im Gesetz oder in einer Verordnung statuiert worden, woraus gefolgert werden müsse, dass Kotflügel für die Bejahung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs nicht notwendig seien.
Ihr Fahrzeug habe bereits bei der ersten Inbetriebnahme in der Schweiz keine Kotflügel aufgewiesen und dies sei sowohl bei der Prüfungen im Kanton Schwyz am 28. Oktober 2016 als auch an denjenigen im Kanton Bern am 17. April 2019 und am 2. Juni 2022 nicht beanstandet und die Betriebssicherheit somit offensichtlich bejaht worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe keine Pflicht, ihr Fahrzeug mit Kotflügeln auszustatten.
4.5. Die Vorinstanz präzisiert in ihrer Stellungnahme, dass sie zum Schluss gekommen sei, dass die Betriebssicherheit seit jeher eine Anforderung an Strassenfahrzeuge darstelle, unabhängig davon, welche technischen Anforderungen das Fahrzeug ausserdem (ausdrücklich) einzuhalten habe (angefochtenes Urteil E. 3.9). Selbst wenn die Aufzählung in Art. 12 der Vollziehungsverordnung zum MFG, in der Kotflügel nicht vorkomme, abschliessend gewesen sein sollte, bedeute das folglich nicht, dass ein Fahrzeug ohne Kotflügel zwingend als verkehrssicher zu gelten habe.
Auch die weiteren Vorinstanzen weisen in ihren Entscheiden darauf hin, dass die fehlenden Kotflügel nicht nur dem Spritzschutz dienen sollten, sondern auch verhindern würden, dass schwächere Verkehrsteilnehmende (zu Fuss gehende oder mit dem Fahrrad verkehrende Personen) gefährdet oder bei Kollisionen einem höheren Verletzungsrisiko ausgesetzt würden. Freidrehende Räder, die je nach Licht und Witterung nicht leicht erkennbar vorständen, stellten eine zusätzliche Verletzungsgefahr dar. Insbesondere, wenn - wie beim fraglichen Fahrzeug - die Lichter vorne und hinten zu den Rädern erheblich nach innen versetzt seien.
4.6. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.6.1. Ungeachtet davon, ob Kotflügel zum Zeitpunkt der Inverkehrsetzung des fraglichen Fahrzeugs vorgeschrieben waren oder nicht, musste das Fahrzeug aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen schon zum damaligen Zeitpunkt verkehrssicher sein.
4.6.2. Betreffend die Verkehrssicherheit sind die Ausführungen der Fachbehörden überzeugend, wonach Fahrzeuge ohne Kotflügel andere (schwächere) Verkehrsteilnehmende einer zusätzlichen, nicht notwendigen Gefahr aussetzen.
4.6.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll ein Gericht - auch im Rahmen seiner uneingeschränkten Kognition (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Entscheids) - in ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung üben und der Fachbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; 136 I 184 E. 2.2.1; 131 II 680 E. 2.3.2).
Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern wesentliche Gesichtspunkte durch die Fachbehörden nicht geprüft worden wären. Insbesondere bringt sie keine Gründe vor, weshalb ein Fahrzeug ohne Kotflügel andere Verkehrsteilnehmende nicht zusätzlich gefährden sollte. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass die Fachbehörden ihre Abklärungen nicht sorgfältig und umfassend durchgeführt hätte, nachdem ihr internes Qualitätsmanagement eine erneute Prüfung für angebracht hielt.
4.6.4. Der negative Prüfbericht verstösst daher nicht gegen Bundesrecht.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, dem Bundesamt für Strassen und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching