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1C 446/2009

Bundesgericht · 2009-10-14 · Deutsch CH
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Neubau einer Mobilfunkkommunikationsanlage mit UMTS Antennen; Nichteintreten auf die Beschwerde | Ökologisches Gleichgewicht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde München-stein und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 14.10.2009 1C 446/2009 (1C_446/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 14.10.2009 1C 446/2009 (1C_446/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 14.10.2009 1C 446/2009 (1C_446/2009)

Neubau einer Mobilfunkkommunikationsanlage mit UMTS Antennen; Nichteintreten auf die Beschwerde | Ökologisches Gleichgewicht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_446/2009 Urteil vom 14. Oktober 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, und Mitbeteiligte, Beschwerdeführer, gegen Swisscom Mobile AG, Network Rollout Central, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey, Beschwerdegegnerin, Einwohnergemeinde Münchenstein. Gegenstand Neubau einer Mobilfunkkommunikationsanlage mit UMTS Antennen (Nichteintreten auf die Beschwerde), Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidium, vom 3. September 2009. In Erwägung, dass X.________ und Mitbeteiligte gegen den am 3. September 2009 betreffend Neubau einer Antennenanlage ergangenen Nichteintretensentscheid der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Eingabe vom 30. September 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Nichteintretensentscheid und verschiedene Behörden ganz allgemein kritisieren, dabei aber nicht im Einzelnen darlegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist; dass entsprechend auch die von den Beschwerdeführern nebst dem Hauptantrag um Aufhebung des Nichteintretensentscheids gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern sind; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde München-stein und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidium, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Oktober 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud: Bopp