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1C_445/2008

Überbauungsordnung Swin-Golf Nr. 2 mit Zonenplanänderung.

Bundesgericht · 2009-04-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 1C_445/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Seeberg sowie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_445/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Seeberg sowie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_445/2008

Verfügung vom 1. April 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X. und Y.Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Seeberg, 3365 Seeberg,

Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern.

Gegenstand

Überbauungsordnung Swin-Golf Nr. 2 mit Zonenplanänderung.

Beschwerde gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 3. September 2008.

In Erwägung:

dass X. und Y.Z.________ mit Eingabe vom 29. September 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 3. September 2008 erhoben haben;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2009 ihre Beschwerde vom 29. September 2008 zurückgezogen haben;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_445/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Seeberg sowie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli