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1C_440/2009

Voranschlag 2009 (Nichteintreten auf die

Bundesgericht · 2009-10-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Burgergemeinde Huttwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_440/2009

Urteil vom 12. Oktober 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Burgergemeinde Huttwil, 4950 Huttwil.

Gegenstand

Voranschlag 2009 (Nichteintreten auf die Beschwerde),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2009.

In Erwägung,

dass X.________ gegen den am 1. Dezember 2008 betreffend Voranschlag 2009 ergangenen Beschluss der Burgergemeinde Huttwil beim Regierungsstatthalteramt Trachselwald Beschwerde führte;

dass der Regierungsstatthalter von Trachselwald mit Entscheid vom 27. Februar 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, sie sei rechtsmissbräuchlich erfolgt;

dass die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eine von X.________ gegen den Entscheid vom 27. Februar 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. August 2009 abgewiesen hat;

dass X.________ hiergegen der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Burgergemeinde Huttwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud: Bopp: