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1C_435/2026

Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2026 über die Volksinitiative "Für eine sichere Ernährung - durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative) ",

Bundesgericht ·I. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-09-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der Verein "Sauberes Wasser für alle" als Initiativkomitee und Franziska Herren erhoben am 29. Juli 2026 Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2026 über die Volksinitiative "Für eine sichere Ernährung - durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative) ". Sie beantragten, der Schweizerische Bundesrat und die Bundeskanzlei seien anzuweisen, die falschen und irreführenden Informationen zur Tragweite der Volksinitiative unverzüglich zu berichtigen und die Stimmberechtigten noch vor der Volksabstimmung korrekt zu informieren. Die Berichtigung habe insbesondere klarzustellen, dass

"a. die Ernährungsinitiative den Bund verpflichtet, einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 % anzustreben, nicht aber vorschreibt, dass dieser Wert innert zehn Jahren zwingend erreicht werden muss;

b. der Initiativtext keine Einschränkung des Konsums tierischer Lebensmittel, keinen staatlich angeordneten Fleischverzicht und keine Verpflichtung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Ernährungsweise vorsieht; und

c. allfällige Aussagen zu einer Verlagerung von Umweltbelastungen ins Ausland blosse Wirkungsprognosen unter bestimmten Umsetzungs- und Konsumannahmen darstellen und keine vom Initiativtext vorgegebenen oder zwingenden Folgen der Initiative sind. Dabei ist klarzustellen, dass die Initiative weder die Marktausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft noch den verfassungsrechtlichen Auftrag zu nachhaltigen grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen aufhebt."

Eventualiter sei die Volksabstimmung über die Ernährungsinitiative auf einen späteren Termin zu verschieben, falls eine Berichtigung vor dem Abstimmungstermin nicht mehr möglich sei. Subeventualiter sei die Volksabstimmung über die Ernährungsinitiative für ungültig zu erklären.

E. 1.2 Mit Entscheid vom 12. August 2026 trat der Regierungsrat auf die Abstimmungsbeschwerde vom 29. Juli 2026 nicht ein, weil die behaupteten Eingriffe kantonsübergreifend wirken würden und er nicht zuständig sei, über die gestellten Rechtsbegehren zu urteilen. Mit Eingabe vom 18. August 2026 haben der Verein "Sauberes Wasser für alle" und Franziska Herren Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_435/2026). Sie wiederholen die vor dem Regierungsrat gestellten Rechtsbegehren und beantragen, diese seien soweit möglich noch vor dem Abstimmungstermin zu behandeln und gutzuheissen.

E. 2.1 Am 14. August 2026 erhoben der Verein "Sauberes Wasser für alle" und Franziska Herren erneut Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat. Diese Beschwerde richtete sich konkret gegen eine am 11. August 2026 veröffentlichte Medienmitteilung des Bundesrats betreffend die Ernährungsinitiative (besucht am 10. September 2026) und eine gleichentags durchgeführte Medienkonferenz mit Bundesrat Guy Parmelin (besucht am 10. September 2026). Der Verein "Sauberes Wasser für alle" und Franziska Herren beantragten, der Schweizerische Bundesrat und die Bundeskanzlei seien anzuweisen, die in der Medienmitteilung und an der Medienkonferenz vom 11. August 2026 verbreiteten falschen und irreführenden Informationen unverzüglich zu berichtigen und die Stimmberechtigten noch vor der Volksabstimmung korrekt zu informieren. Die Berichtigung sei insbesondere auf denjenigen amtlichen Kanälen und mit einer Sichtbarkeit und Reichweite zu verbreiten, die den beanstandeten Kommunikationsakten entsprächen. Was die konkret klarzustellenden Aussagen betrifft, wiederholten der Verein "Sauberes Wasser für alle" und Franziska Herren die bereits in ihrer ersten Abstimmungsbeschwerde verwendete, in E. 1.1 hiervor zitierte Formulierung. Eventualiter sei die Volksabstimmung über die Ernährungsinitiative auf einen späteren Termin zu verschieben, falls eine Berichtigung vor dem Abstimmungstermin nicht mehr möglich sei. Subeventualiter sei die Volksabstimmung über die Ernährungsinitiative für ungültig zu erklären.

E. 2.2 Mit Entscheid vom 26. August 2026 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde vom 29. Juli 2026 nicht ein, weil die behaupteten Eingriffe kantonsübergreifend wirken würden und er nicht zuständig sei, über die gestellten Rechtsbegehren zu urteilen. Mit Eingabe vom 31. August 2026 haben der Verein "Sauberes Wasser für alle" und Franziska Herren erneut Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_456/2026). Sie wiederholen im Wesentlichen die vor dem Regierungsrat gestellten Rechtsbegehren und beantragen, diese seien soweit möglich noch vor dem Abstimmungstermin zu behandeln und gutzuheissen.

E. 3 Im Verfahren 1C_435/2026 liess das Bundesgericht die in der Sache ergangenen Akten einholen und führte es einen Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Bundeskanzlei hat eine Vernehmlassung eingereicht und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Bundesrat liess sich nicht vernehmen. Im Verfahren 1C_456/2026 hat das Bundesgericht auf das Einholen von Vernehmlassungen und der Vorakten verzichtet (vgl. Art. 102 BGG). Die von der Bundeskanzlei im Verfahren 1C_435/2026 eingereichte Vernehmlassung und der Antrag auf Nichteintreten beziehen sich allerdings auch auf die Beschwerde im Verfahren 1C_456/2026. Mit Eingabe vom 8. September 2026 haben die Beschwerdeführenden an den Beschwerdeanträgen festgehalten.

E. 4 Die Beschwerden in den Verfahren 1C_435/2026 und 1C_456/2026 betreffen beide angebliche Mängel im Vorfeld der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2026 über die Ernährungsinitiative. Die Beschwerdeführenden und die weiteren Verfahrensbeteiligten sind in beiden Verfahren identisch. Es rechtfertigt sich, die beiden Beschwerden zu vereinigen.

E. 5 Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte. Nicht anfechtbar sind damit insbesondere die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen und die an die eidgenössischen Räte gerichtete Abstimmungsbotschaft (BGE 145 I 207 E. 1.5; Urteil 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.5). Von diesem Ausschluss erfasst sind auch Äusserungen einzelner Mitglieder des Bundesrates sowie weiterer Akteure, sofern sie im Wesentlichen den Inhalt der Abstimmungserläuterungen wiedergeben (zum Ganzen BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 145 I 1 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

E. 6 Die Beschwerdeführenden nehmen im Verfahren 1C_435/2026 Bezug auf drei konkrete Aussagen, welche unter anderem in den bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen publiziert wurden. Ihre Beschwerde im Verfahren 1C_435/2026 richtet sich somit zunächst gegen die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen und damit gegen einen grundsätzlich nicht anfechtbaren Akt des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV . Bei den weiteren von den Beschwerdeführenden im Verfahren 1C_435/2026 gerügten amtlichen Publikationen, nämlich der Botschaft vom 13. August 2025 zur Ernährungsinitiative (BBl 2025 2506 ff.) und den Medienmitteilungen des Bundesrats vom 13. November 2024 sowie vom 13. August 2025 zur Ernährungsinitiative handelt es sich ebenfalls um grundsätzlich nicht anfechtbare Akte des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV . Das Gleiche gilt für die im Verfahren 1C_456/2026 gerügte Medienmitteilung des Bundesrats vom 11. August 2026.

Bei den von den Beschwerdeführenden ergänzend kritisierten Äusserungen von Bundesrat Guy Parmelin anlässlich der Beratung der Volksinitiative im National- und im Ständerat sowie anlässlich der Medienkonferenzen vom 13. November 2024 und vom 11. August 2026 handelt es sich schliesslich auch gemäss der Einschätzung der Beschwerdeführenden um Äusserungen, die im Wesentlichen den Inhalt der Abstimmungserläuterungen bzw. der bundesrätlichen Medienmitteilungen wiedergeben. Damit sind auch diese Äusserungen nicht anfechtbar.

Eine gesetzliche Regelung, die eine Anfechtung der von den Beschwerdeführenden kritisierten Akte des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV ausnahmsweise zulassen würde, nennen die Beschwerdeführenden keine und ist nicht ersichtlich. Damit erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unzulässig, ohne dass die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen sind. Daran ändert nichts, dass gemäss der von den Beschwerdeführenden zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann und dabei auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1.1 ff. mit Hinweisen), liegt ein solcher Fall hier doch offenkundig nicht vor.

E. 7 Auf die Beschwerden ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden sind damit gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Die Verfahren 1C_435/2026 und 1C_456/2026 werden vereinigt.
  2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Schweizerischen Bundesrat, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_435/2026, 1C_456/2026

Urteil vom 10. September 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

1. Verein Sauberes Wasser für alle,

2. Franziska Herren,

Beschwerdeführende,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Cordelia Bähr,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern,

Postgasse 68, Postfach, 3000 Bern 8,

1. Schweizerischer Bundesrat,

Bundeshaus West, 3003 Bern,

2. Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2026 über die Volksinitiative "Für eine sichere Ernährung - durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative) ",

Beschwerden gegen die Entscheide vom 12. August 2026 und 26. August 2026 des Regierungsrats des Kantons Bern.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Verein "Sauberes Wasser für alle" als Initiativkomitee und Franziska Herren erhoben am 29. Juli 2026 Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2026 über die Volksinitiative "Für eine sichere Ernährung - durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative) ". Sie beantragten, der Schweizerische Bundesrat und die Bundeskanzlei seien anzuweisen, die falschen und irreführenden Informationen zur Tragweite der Volksinitiative unverzüglich zu berichtigen und die Stimmberechtigten noch vor der Volksabstimmung korrekt zu informieren. Die Berichtigung habe insbesondere klarzustellen, dass

"a. die Ernährungsinitiative den Bund verpflichtet, einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 % anzustreben, nicht aber vorschreibt, dass dieser Wert innert zehn Jahren zwingend erreicht werden muss;

b. der Initiativtext keine Einschränkung des Konsums tierischer Lebensmittel, keinen staatlich angeordneten Fleischverzicht und keine Verpflichtung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Ernährungsweise vorsieht; und

c. allfällige Aussagen zu einer Verlagerung von Umweltbelastungen ins Ausland blosse Wirkungsprognosen unter bestimmten Umsetzungs- und Konsumannahmen darstellen und keine vom Initiativtext vorgegebenen oder zwingenden Folgen der Initiative sind. Dabei ist klarzustellen, dass die Initiative weder die Marktausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft noch den verfassungsrechtlichen Auftrag zu nachhaltigen grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen aufhebt."

Eventualiter sei die Volksabstimmung über die Ernährungsinitiative auf einen späteren Termin zu verschieben, falls eine Berichtigung vor dem Abstimmungstermin nicht mehr möglich sei. Subeventualiter sei die Volksabstimmung über die Ernährungsinitiative für ungültig zu erklären.

1.2. Mit Entscheid vom 12. August 2026 trat der Regierungsrat auf die Abstimmungsbeschwerde vom 29. Juli 2026 nicht ein, weil die behaupteten Eingriffe kantonsübergreifend wirken würden und er nicht zuständig sei, über die gestellten Rechtsbegehren zu urteilen. Mit Eingabe vom 18. August 2026 haben der Verein "Sauberes Wasser für alle" und Franziska Herren Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_435/2026). Sie wiederholen die vor dem Regierungsrat gestellten Rechtsbegehren und beantragen, diese seien soweit möglich noch vor dem Abstimmungstermin zu behandeln und gutzuheissen.

2.

2.1. Am 14. August 2026 erhoben der Verein "Sauberes Wasser für alle" und Franziska Herren erneut Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat. Diese Beschwerde richtete sich konkret gegen eine am 11. August 2026 veröffentlichte Medienmitteilung des Bundesrats betreffend die Ernährungsinitiative (besucht am 10. September 2026) und eine gleichentags durchgeführte Medienkonferenz mit Bundesrat Guy Parmelin (besucht am 10. September 2026). Der Verein "Sauberes Wasser für alle" und Franziska Herren beantragten, der Schweizerische Bundesrat und die Bundeskanzlei seien anzuweisen, die in der Medienmitteilung und an der Medienkonferenz vom 11. August 2026 verbreiteten falschen und irreführenden Informationen unverzüglich zu berichtigen und die Stimmberechtigten noch vor der Volksabstimmung korrekt zu informieren. Die Berichtigung sei insbesondere auf denjenigen amtlichen Kanälen und mit einer Sichtbarkeit und Reichweite zu verbreiten, die den beanstandeten Kommunikationsakten entsprächen. Was die konkret klarzustellenden Aussagen betrifft, wiederholten der Verein "Sauberes Wasser für alle" und Franziska Herren die bereits in ihrer ersten Abstimmungsbeschwerde verwendete, in E. 1.1 hiervor zitierte Formulierung. Eventualiter sei die Volksabstimmung über die Ernährungsinitiative auf einen späteren Termin zu verschieben, falls eine Berichtigung vor dem Abstimmungstermin nicht mehr möglich sei. Subeventualiter sei die Volksabstimmung über die Ernährungsinitiative für ungültig zu erklären.

2.2. Mit Entscheid vom 26. August 2026 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde vom 29. Juli 2026 nicht ein, weil die behaupteten Eingriffe kantonsübergreifend wirken würden und er nicht zuständig sei, über die gestellten Rechtsbegehren zu urteilen. Mit Eingabe vom 31. August 2026 haben der Verein "Sauberes Wasser für alle" und Franziska Herren erneut Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_456/2026). Sie wiederholen im Wesentlichen die vor dem Regierungsrat gestellten Rechtsbegehren und beantragen, diese seien soweit möglich noch vor dem Abstimmungstermin zu behandeln und gutzuheissen.

3.

Im Verfahren 1C_435/2026 liess das Bundesgericht die in der Sache ergangenen Akten einholen und führte es einen Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Bundeskanzlei hat eine Vernehmlassung eingereicht und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Bundesrat liess sich nicht vernehmen. Im Verfahren 1C_456/2026 hat das Bundesgericht auf das Einholen von Vernehmlassungen und der Vorakten verzichtet (vgl. Art. 102 BGG). Die von der Bundeskanzlei im Verfahren 1C_435/2026 eingereichte Vernehmlassung und der Antrag auf Nichteintreten beziehen sich allerdings auch auf die Beschwerde im Verfahren 1C_456/2026. Mit Eingabe vom 8. September 2026 haben die Beschwerdeführenden an den Beschwerdeanträgen festgehalten.

4.

Die Beschwerden in den Verfahren 1C_435/2026 und 1C_456/2026 betreffen beide angebliche Mängel im Vorfeld der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2026 über die Ernährungsinitiative. Die Beschwerdeführenden und die weiteren Verfahrensbeteiligten sind in beiden Verfahren identisch. Es rechtfertigt sich, die beiden Beschwerden zu vereinigen.

5.

Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte. Nicht anfechtbar sind damit insbesondere die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen und die an die eidgenössischen Räte gerichtete Abstimmungsbotschaft (BGE 145 I 207 E. 1.5; Urteil 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.5). Von diesem Ausschluss erfasst sind auch Äusserungen einzelner Mitglieder des Bundesrates sowie weiterer Akteure, sofern sie im Wesentlichen den Inhalt der Abstimmungserläuterungen wiedergeben (zum Ganzen BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 145 I 1 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

6.

Die Beschwerdeführenden nehmen im Verfahren 1C_435/2026 Bezug auf drei konkrete Aussagen, welche unter anderem in den bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen publiziert wurden. Ihre Beschwerde im Verfahren 1C_435/2026 richtet sich somit zunächst gegen die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen und damit gegen einen grundsätzlich nicht anfechtbaren Akt des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV . Bei den weiteren von den Beschwerdeführenden im Verfahren 1C_435/2026 gerügten amtlichen Publikationen, nämlich der Botschaft vom 13. August 2025 zur Ernährungsinitiative (BBl 2025 2506 ff.) und den Medienmitteilungen des Bundesrats vom 13. November 2024 sowie vom 13. August 2025 zur Ernährungsinitiative handelt es sich ebenfalls um grundsätzlich nicht anfechtbare Akte des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV . Das Gleiche gilt für die im Verfahren 1C_456/2026 gerügte Medienmitteilung des Bundesrats vom 11. August 2026.

Bei den von den Beschwerdeführenden ergänzend kritisierten Äusserungen von Bundesrat Guy Parmelin anlässlich der Beratung der Volksinitiative im National- und im Ständerat sowie anlässlich der Medienkonferenzen vom 13. November 2024 und vom 11. August 2026 handelt es sich schliesslich auch gemäss der Einschätzung der Beschwerdeführenden um Äusserungen, die im Wesentlichen den Inhalt der Abstimmungserläuterungen bzw. der bundesrätlichen Medienmitteilungen wiedergeben. Damit sind auch diese Äusserungen nicht anfechtbar.

Eine gesetzliche Regelung, die eine Anfechtung der von den Beschwerdeführenden kritisierten Akte des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV ausnahmsweise zulassen würde, nennen die Beschwerdeführenden keine und ist nicht ersichtlich. Damit erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unzulässig, ohne dass die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen sind. Daran ändert nichts, dass gemäss der von den Beschwerdeführenden zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann und dabei auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1.1 ff. mit Hinweisen), liegt ein solcher Fall hier doch offenkundig nicht vor.

7.

Auf die Beschwerden ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden sind damit gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Verfahren 1C_435/2026 und 1C_456/2026 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Schweizerischen Bundesrat, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Mattle