Entschädigung für eingezogene Waffen und Waffenzubehör
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 28.09.2009 1C 425/2009 (1C_425/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 28.09.2009 1C 425/2009 (1C_425/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 28.09.2009 1C 425/2009 (1C_425/2009)
Entschädigung für eingezogene Waffen und Waffenzubehör
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_425/2009 Urteil vom 28. September 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, 3011 Bern. Gegenstand Entschädigung für eingezogene Waffen und für Waffenzubehör, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. August 2009. In Erwägung, dass der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 3. August 2009 auf eine von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist; dass X.________ gegen dieses Urteil öffentlich-rechtliche Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil sowie verschiedene Behörden und Geschehnisse ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. September 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp