Bauvorhaben; Kostenliquidation | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 hat der Einzelrichter der Verwaltungs-rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eine von A.B.________ und C.B.________ erhobene Beschwerde abgewie-sen, soweit er darauf eingetreten ist. Gegen dieses Urteil führen A.B.________ und C.B.________ mit Eingabe vom 27. November 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254). Die Beschwerdeführer kritisieren das angefochtene Urteil nur auf ganz allgemeine Weise. Sie legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern es rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
E. 3 Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben. Den privaten Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Frutigen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 07.12.2007 1C 424/2007 (1C_424/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 07.12.2007 1C 424/2007 (1C_424/2007) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 07.12.2007 1C 424/2007 (1C_424/2007)
Bauvorhaben; Kostenliquidation | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_424/2007 Urteil vom 7. Dezember 2007 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien A.B.________ und C.B.________, Beschwerdeführer, gegen D.E.________ und F.E.________, Beschwerdegegner, Einwohnergemeinde Frutigen, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern. Gegenstand Bauvorhaben; Kostenliquidation, Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Oktober 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 hat der Einzelrichter der Verwaltungs-rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eine von A.B.________ und C.B.________ erhobene Beschwerde abgewie-sen, soweit er darauf eingetreten ist. Gegen dieses Urteil führen A.B.________ und C.B.________ mit Eingabe vom 27. November 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254). Die Beschwerdeführer kritisieren das angefochtene Urteil nur auf ganz allgemeine Weise. Sie legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern es rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 3. Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben. Den privaten Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Frutigen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Dezember 2007 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp