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1C_422/2010

Entzug des Führerausweises,

Bundesgericht · 2010-10-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsstrafamt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_422/2010

Urteil vom 1. Oktober 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. August 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

In Erwägung,

dass X.________ gegen den am 20. August 2010 betreffend Führerausweisentzug ergangenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen mit Eingabe vom 16. September 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsstrafamt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp