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1C_41/2020

Volksabstimmung vom 9. Februar 2020,

Bundesgericht · 2020-01-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_41/2020

Urteil vom 29. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Volksabstimmung vom 9. Februar 2020,

Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 9. Februar

2020 betreffend Verbot der Diskriminierung aufgrund der

sexuellen Orientierung.

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2020 "Klage gegen Erweiterung Anti-Rassismus-Strafnorm / Gesetzestext Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz" erhoben hat;

dass die Beschwerde somit im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2018 des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung) steht,

dass der Beschwerdeführer dabei inhaltliche Mängel der Gesetzesänderung beanstandet und die Ungültigerklärung der "Änderung des Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz vom 14. Dezember 2018" beantragt;

dass der Beschwerdeführer damit in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle der besagten Gesetzesänderung verlangt;

dass Bundesgesetze der abstrakten Normenkontrolle nicht unterliegen (Art. 82 BGG, Art. 190 BV);

dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli