Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 22. März 2023 befahl der Bauausschuss der Stadt Winterthur A.________ und B.________ in Bezug auf zwei offene Fahrzeugabstellplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. SE8791 in Winterthur, innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses durch Rückbau der Abstellplätze und Rückführung der Umgebung in den ursprünglichen Zustand den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Dagegen gelangten A.________ und B.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, das ihren Rekurs am 18. April 2024 abwies.
E. 2 Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 5. Juni 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ und B.________ die Gerichtskosten von Fr. 2'555.--.
E. 3 Mit Eingabe vom 1. August 2025 erheben A.________ und B.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2025. Das Bundesgericht hat die kantonalen Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
E. 4.1 Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV ( BGE 141 I 36 E. 1.3 ; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Enthält der angefochtene Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, hat sich die beschwerdeführende Partei mit jeder einzelnen auseinanderzusetzen ( BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4). Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
E. 4.2 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die von den Beschwerdeführern gegen den Wiederherstellungsbefehl angerufene dreissigjährige Verwirkungsfrist zum einen wie das Baurekursgericht zum Schluss gelangt, der mindestens dreissigjährige Bestand der streitbetroffenen Fahrzeugabstellplätze sei nicht erstellt. Sie hat sich dabei auch zur Bedeutung des von den Beschwerdeführern eingereichten Schreibens der Honegger Architekt AG vom 14. Juni 2021 geäussert, mit dem der Bestand der betreffenden Abstellplätze im Jahr 1987 bestätigt wird. Zum anderen hat sie im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten, die Berufung auf die dreissigjährige Verwirkungsfrist würde selbst dann scheitern, wenn das Vorhandensein von Befestigungen aus Rasengittersteinen seit mindestens 30 Jahren erstellt wäre, schiene doch der umstrittene Wiederherstellungsbefehl in Abwägung aller betroffenen Interessen auch nach mehr als 30 Jahren noch angezeigt. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht weiterhin geltend, die fraglichen Fahrzeugabstellplätze bestünden schon seit über dreissig Jahren, wobei sie erneut auch das genannte Schreiben der Honegger Architekt AG erwähnen, und berufen sich auf die dreissigjährige Verwirkungsfrist. Sie setzen sich mit der vorinstanzlichen Begründung dafür, dass der dreissigjährige Bestand der streitbetroffenen Fahrzeugabstellplätze nicht erstellt sei, jedoch nicht näher und sachgerecht auseinander und zeigen nicht konkret und im Einzelnen auf, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen würde. Vielmehr lassen sie es insofern im Wesentlichen bei appellatorischen Vorbringen bzw. Behauptungen bewenden. Zur erwähnten Eventualbegründung der Vorinstanz äussern sie sich sodann überhaupt nicht. Damit genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bauausschuss der Stadt Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_416/2025
Urteil vom 6. September 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bauausschuss der Stadt Winterthur,
Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
vertreten durch das Baupolizeiamt Winterthur, Rechtsdienst, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Wiederherstellungsbefehl,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 5. Juni 2025 (VB.2024.00273).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 22. März 2023 befahl der Bauausschuss der Stadt Winterthur A.________ und B.________ in Bezug auf zwei offene Fahrzeugabstellplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. SE8791 in Winterthur, innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses durch Rückbau der Abstellplätze und Rückführung der Umgebung in den ursprünglichen Zustand den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Dagegen gelangten A.________ und B.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, das ihren Rekurs am 18. April 2024 abwies.
2.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 5. Juni 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ und B.________ die Gerichtskosten von Fr. 2'555.--.
3.
Mit Eingabe vom 1. August 2025 erheben A.________ und B.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2025.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV ( BGE 141 I 36 E. 1.3 ; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Enthält der angefochtene Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, hat sich die beschwerdeführende Partei mit jeder einzelnen auseinanderzusetzen ( BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4). Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die von den Beschwerdeführern gegen den Wiederherstellungsbefehl angerufene dreissigjährige Verwirkungsfrist zum einen wie das Baurekursgericht zum Schluss gelangt, der mindestens dreissigjährige Bestand der streitbetroffenen Fahrzeugabstellplätze sei nicht erstellt. Sie hat sich dabei auch zur Bedeutung des von den Beschwerdeführern eingereichten Schreibens der Honegger Architekt AG vom 14. Juni 2021 geäussert, mit dem der Bestand der betreffenden Abstellplätze im Jahr 1987 bestätigt wird. Zum anderen hat sie im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten, die Berufung auf die dreissigjährige Verwirkungsfrist würde selbst dann scheitern, wenn das Vorhandensein von Befestigungen aus Rasengittersteinen seit mindestens 30 Jahren erstellt wäre, schiene doch der umstrittene Wiederherstellungsbefehl in Abwägung aller betroffenen Interessen auch nach mehr als 30 Jahren noch angezeigt.
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht weiterhin geltend, die fraglichen Fahrzeugabstellplätze bestünden schon seit über dreissig Jahren, wobei sie erneut auch das genannte Schreiben der Honegger Architekt AG erwähnen, und berufen sich auf die dreissigjährige Verwirkungsfrist. Sie setzen sich mit der vorinstanzlichen Begründung dafür, dass der dreissigjährige Bestand der streitbetroffenen Fahrzeugabstellplätze nicht erstellt sei, jedoch nicht näher und sachgerecht auseinander und zeigen nicht konkret und im Einzelnen auf, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen würde. Vielmehr lassen sie es insofern im Wesentlichen bei appellatorischen Vorbringen bzw. Behauptungen bewenden. Zur erwähnten Eventualbegründung der Vorinstanz äussern sie sich sodann überhaupt nicht. Damit genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bauausschuss der Stadt Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur