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1C 414/2024

Bundesgericht · 2024-08-20 · Deutsch CH
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Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_414/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Glarus Süd, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, dem Regierungsrat des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 20.08.2024 1C 414/2024 (1C_414/2024) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 20.08.2024 1C 414/2024 (1C_414/2024) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 20.08.2024 1C 414/2024 (1C_414/2024)

Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_414/2024 Verfügung vom 20. August 2024 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Baur. Verfahrensbeteiligte A.A.________ und B.A.________, Beschwerdeführende, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Ramseier, gegen Entwässerungskorporation Braunwald, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Vidoni, Gemeinde Glarus Süd, Alte Landstrasse 25, 8756 Mitlödi, Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus, Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus. Gegenstand Baubewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 30. Mai 2024 (VG.2024.00007). Erwägungen: A.A.________ und B.A.________ haben am 5. Juli 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 30. Mai 2024 betreffend Baubewilligung. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung am 6. August 2024 abgewiesen. Mit Eingabe vom 16. August 2024 ziehen die Beschwerdeführenden die Beschwerde zurück. Damit ist das Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Fristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses und zur Einreichung allfälliger Vernehmlassungen sind - soweit sie noch laufen - hinfällig. Die Beschwerdeführenden haben entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen, wobei sie solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, hat die Beschwerdegegnerin doch im mit den Beschwerdeführenden abgeschlossenen Vergleich auf eine Parteientschädigung verzichtet und steht den weiteren Verfahrensbeteiligten keine solche zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_414/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Glarus Süd, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, dem Regierungsrat des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. August 2024 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Baur