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1C 410/2019

Bundesgericht · 2019-08-20 · Deutsch CH
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Sicherungsentzug des Führerausweises | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 20.08.2019 1C 410/2019 (1C_410/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 20.08.2019 1C 410/2019 (1C_410/2019) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 20.08.2019 1C 410/2019 (1C_410/2019)

Sicherungsentzug des Führerausweises | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_410/2019 Urteil vom 20. August 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. Gegenstand Sicherungsentzug des Führerausweises, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2019 (VWBES.2019.146, VWBES.2019.161). Erwägungen: Am 11. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen den Sicherungsentzug seines Führerausweises ab. Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts. Da viele Punkte völlig falsch entschieden worden seien, müsse er nun weitere anwaltliche Hilfe abwarten. Er bitte um Geduld, um weitere Dokumente einzureichen. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder einen Antrag, noch eine Unterschrift, noch eine Begründung, weshalb das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein soll. Sie genügt damit den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 BGG offenkundig nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. August 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Störi