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1C 410/2009

Bundesgericht · 2009-11-03 · Deutsch CH
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Quartierplan | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_410/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Dübendorf, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, sowie den Verkehrsbetrieben Glattal schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 03.11.2009 1C 410/2009 (1C_410/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 03.11.2009 1C 410/2009 (1C_410/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 03.11.2009 1C 410/2009 (1C_410/2009)

Quartierplan | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_410/2009 Verfügung vom 3. November 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn, gegen Stadt Dübendorf, handelnd durch den Stadtrat, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller, weitere Beteiligte: Verkehrsbetriebe Glattal, vertreten durch Rechtsanwalt Norbert Mattenberger. Gegenstand Quartierplan, Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juni 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

3. Abteilung, 3. Kammer. In Erwägung, dass X.________ ihre am 14. September 2009 gegen den am 30. Juni 2009 ergangenen Entscheid der 3. Kammer der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 zurückgezogen hat; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Stadt Dübendorf und den Verkehrsbetrieben Glattal gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (s. BGE 134 II 117); wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_410/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Dübendorf, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, sowie den Verkehrsbetrieben Glattal schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. November 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp