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1C_407/2023

Mobilfunkanlage

Bundesgericht · 2023-09-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A.________ gelangte mit Eingabe vom 17. August 2023 an das Bundesgericht. Sie wandte sich gegen den Bau einer Mobilfunkanlage in der Gemeinde Seon und machte geltend, dieser verstosse gegen die "unveräusserlichen Menschenrechte, den Nürnberger Codex, und die Bundesverfassung". Da sich aus ihren Ausführungen nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich ihre Beschwerde richten soll, und dieser auch kein angefochtener Entscheid beilag, forderte das Bundesgericht sie mit Verfügung vom 22. August 2023 auf, den angefochtenen Entscheid bis am 4. September 2023 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). A.________ reichte innert der angesetzten Frist und auch danach keinen angefochtenen Entscheid ein. Damit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_407/2023

Urteil vom 27. September 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

Gegenstand

Mobilfunkanlage

Erwägungen:

1.

A.________ gelangte mit Eingabe vom 17. August 2023 an das Bundesgericht. Sie wandte sich gegen den Bau einer Mobilfunkanlage in der Gemeinde Seon und machte geltend, dieser verstosse gegen die "unveräusserlichen Menschenrechte, den Nürnberger Codex, und die Bundesverfassung". Da sich aus ihren Ausführungen nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich ihre Beschwerde richten soll, und dieser auch kein angefochtener Entscheid beilag, forderte das Bundesgericht sie mit Verfügung vom 22. August 2023 auf, den angefochtenen Entscheid bis am 4. September 2023 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). A.________ reichte innert der angesetzten Frist und auch danach keinen angefochtenen Entscheid ein. Damit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur