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1C_3/2026

Ermächtigung,

Bundesgericht ·I. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-09-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Im April 2023 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und Angestellten der Migrol-Tankstelle in U.________ SG. Eine Verkäuferin gab an, A.________ habe sich gegenüber dem Tankstellenpersonal aggressiv und aufdringlich verhalten, obwohl gegen ihn bereits ein Hausverbot erlassen worden sei. In der Folge wurde er von der Polizei vorläufig festgenommen, weil er sich bei der Personenkontrolle unkooperativ und aggressiv verhalten habe. Auf Anordnung des Amtsarztes wurde A.________ am gleichen Tag fürsorgerisch untergebracht; anfangs Mai 2023 wurde er wieder aus der Klinik entlassen.

Am 19. Oktober 2023 reichte A.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK) aufgrund der obigen Vorfälle gegen verschiedene Personen Strafanzeige ein. Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 verweigerte die AK die Ermächtigung zur Strafverfolgung.

B.

Am 2. August 2025 reichte A.________ im Zusammenhang mit der oben erwähnten polizeilichen Anhaltung und der fürsorgerischen Unterbringung einen "erweiterten Strafantrag" ein. Mit Entscheid vom 17. November 2025 hat die AK die Ermächtigung zur Strafverfolgung (wiederum) nicht erteilt. Sie erwog dabei, sie habe die meisten der Vorwürfe, die A.________ in seiner Eingabe vom 2. August 2025 thematisiere, in ihrem Entscheid vom 15. Februar 2024 bereits abschlägig behandelt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Die übrigen Vorbringen A.________s seien entweder zu wenig substanziiert oder strafrechtlich nicht relevant.

C.

Am 24. Dezember 2025 (beim Bundesgericht am 6. Januar 2026 eingegangen) führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt im Wesentlichen, den Entscheid der AK vom 17. November 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurückzuweisen. Er macht namentlich eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, des Fairnessgebots sowie der Begründungspflicht geltend. Daneben erhebt er materielle Rügen.

Der Beschwerdeführer hat nach Aufforderung des Bundesgerichts ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 39 Abs. 3 BGG). Die AK hat Stellung genommen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Erwägungen:

1.

Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Entscheid schliesst das Verfahren ab: Mit der Verweigerung der Ermächtigung fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens (vgl. Urteile 1C_730/2025 vom 21. Mai 2026 E. 1.2; 1C_503/2025 vom 19. Januar 2026 E. 1.2). Die Beschwerdegegnerschaft gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteil 1C_362/2025 vom 16. Juni 2026 E. 1).

Auf die im Übrigen form- und (angesichts der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 BGG) fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die vom Beschwerdeführer primär erhobenen Rügen beruhen darauf, dass ihm der Entscheid der AK vom 15. Februar 2024 nicht eröffnet worden sei, weshalb dieser ihm gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten könne. Der zweite Entscheid vom 17. November 2025 basiere wesentlich auf ersterem, weshalb die Entscheidgrundlage für ihn unklar und nicht überprüfbar sei.

3.

Wie erwähnt, stellt die Ermächtigung eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren dar. Ob sie erteilt werden kann, wird aber in einem davon getrennten Verwaltungsverfahren geprüft (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1; Urteil 1D_1/2025, 1D_2/2025 vom 1. April 2026 E. 2). Für die im vorliegenden Verfahren im Zentrum stehenden Fragen der Entscheideröffnung finden demnach die Regeln des öffentlichen Prozessrechts Anwendung.

Die Eröffnung einer Verfügung hat konstitutiven Charakter. Ein Entscheid kann erst mit der Mitteilung an die Adressatinnen und Adressaten rechtliche Existenz erlangen (BGE 142 II 411 E. 4.2; 122 I 97 E. 3a/bb). Diesen muss es möglich sein, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Verpflichtung zur Eröffnung einer Verfügung an diejenige Person, gegenüber der die Verwaltung verbindlich Rechte und Pflichten festlegt, ergibt sich sowohl aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV als auch der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (vgl. BGE 152 I 9 E. 4.3.1 f.; 142 III 599 E. 2.4.1; 133 I 201 E. 2.1; Urteil 2C_453/2024 vom 20. Oktober 2025 E. 4.1). Von der individuellen Zustellung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden. Eine Eröffnung mittels amtlicher Publikation stellt die ultima ratio dar und kommt namentlich dann in Betracht, wenn trotz zumutbaren, der jeweiligen Sachlage angemessenen Nachforschungen der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist (vgl. die gesetzlichen Vorgaben auf Bundesebene in Art. 11 Abs. 1 BZP, Art. 36 lit. a VwVG; Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG; sowie dazu BGE 136 III 571 E. 5; 112 III 6 E. 4; Urteile 2C_87/2025 vom 20. August 2025 E. 3.2.1; 6B_471/2022 vom 24. August 2022 E. 3; 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.2).

4.

Die Regelung des st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Eröffnung von Verfügungen stimmt mit dieser Rechtslage überein:

Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS 951.1) legt fest, dass die Verfügungen den Betroffenen zu eröffnen sind, wobei dies - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - schriftlich zu erfolgen hat (Abs. 2). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VRP /SG werden Verfügungen durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan eröffnet, wenn der oder die Betroffene unbekannten Aufenthaltes ist und keine Vertretung mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat oder - bei Wohnsitz oder Sitz im Ausland - keine Zustelladresse bezeichnet. Dementsprechend verpflichtet Art. 10bis Abs. 1 VRP /SG die Verfahrensbeteiligten mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, eine Zustelladresse in der Schweiz oder eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bezeichnen. Kommt eine beteiligte Person dieser Pflicht nicht nach, werden Mitteilungen im amtlichen Publikationsorgan eröffnet oder wird sie als unentschuldigt abwesend behandelt (Abs. 2).

Eine Eröffnung durch amtliche Publikation setzt voraus, dass der Aufenthaltsort der Empfängerin oder des Empfängers mit vernünftigem Aufwand nicht eruiert werden kann. Die Behörden sind verpflichtet, vor der amtlichen Publikation bei Personen oder Amtsstellen, die über den Aufenthalt informiert sein könnten, Erkundigungen anzustellen, soweit dies zumutbar ist (TOBIAS TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, 2020, N. 37 zu Art. 24-26 bis VRP /SG). Eine Eröffnung nach Art. 26 Abs. 1 VRP /SG kann auch dann durch amtliche Publikation erfolgen, wenn eine Person Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat und keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet. Die Behörde muss die Empfängerin oder den Empfänger der Verfügung aber vorgängig gestützt auf Art. 10bis Abs. 1 VRP /SG auffordern, ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, wobei sie die amtliche Publikation der Verfügung androhen muss (TSCHUMI, a.a.O., N. 38 zu Art. 24-26 bis VRP /SG mit Verweisung auf BGE 142 II 411 E. 4.2; vgl. die ähnliche Regelung von Art. 36 lit. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1 VwVG).

5.

Die Vorinstanz

Erwägungen (5 Absätze)

E. 6 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Briefkopf seiner Strafanzeige vom 19. Oktober 2023 neben seinem Namen und seiner AHV-Nummer die Adresse "[...]-strasse [...], 9500 Wil" angegeben und in Klammern "letzte Meldeadresse in der Schweiz" angefügt hat. Im Fliesstext dieses Schreibens hat er ausserdem was folgt ausgeführt: "Die einzige Möglichkeit, um mich aus dieser Misere und vor weiteren Übergriffen des Systems zu schützen, war ein sofortiger Wegzug aus der Schweiz, um an meine Vorsorgegelder zu gelangen, was ich am 26.7.2023 auch getan habe". Mit eingeschriebenem Brief vom 29. Januar 2024 hat die AK versucht, dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der verschiedenen Beteiligten an die letzte bekannte Adresse in der Schweiz zukommen lassen. Dieses Schreiben hat die Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" der AK zurückgeschickt.

Sodann befindet sich in act. 15 des (ersten) Ermächtigungsverfahrens eine Aktennotiz, die vermutlich von der Kanzlei der AK erstellt worden ist und den Inhalt eines Telefongesprächs mit dem Einwohneramt zusammenfasst. Es lautet wie folgt: "[A.________] ist nach Thailand ausgewandert am 26.7.2023. Adresse: Phaka Krong Alley 4/1071, 10230 Bangkok". Die Aktennotiz datiert vom 5. Februar 2024, also 10 Tage bevor der (erste) Ermächtigungsentscheid ergangen ist. Dort hat die AK die Adresse des Beschwerdeführers auf dem Rubrum wie folgt bezeichnet: "letzte Wohnadresse in der Schweiz: [...]-strasse [...], 9500 Wil, zurzeit angeblich in Thailand, 10230 Bangkok/TH, Phaka Krang 4/1071". Unterhalb des Entscheiddispositivs und der Unterschriften ist vermerkt, die Zustellung an A.________ erfolge mittels Veröffentlichung auf der Publikationsplattform.

E. 7 Damit steht fest, dass die Vorinstanz sowohl die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie auch diejenigen des kantonalen Gesetzesrechts zur Entscheideröffnung verletzt hat: Zum einen war der Beschwerdeführer nicht unbekannten Aufenthalts; vielmehr wusste die AK vor Erlass ihres (ersten) Entscheids in dieser Angelegenheit vom 15. Februar 2024 aufgrund der Rückfrage beim Einwohneramt, dass der Beschwerdeführer nach Thailand ausgewandert war und sie kannte auch dessen dortige Adresse. Zum andern hat sie den Beschwerdeführer vor der Publikation ihres ersten Entscheids auch nicht zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz aufgefordert, was aber nach der Vorgabe von Art. 10bis Abs. 1 VRP /SG eine Voraussetzung für eine Eröffnung via amtlichem Publikationsorgan darstellt.

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der (erste) Ermächtigungsentscheid vom 15. Februar 2024 dem Beschwerdeführer nie eröffnet worden ist. Dieser führt aus, von der Existenz dieses Entscheids erst durch den (zweiten) Ermächtigungsentscheid vom 17. November 2025 erfahren zu haben. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, wonach dies nicht zutreffen würde, und die Vorinstanz macht auch nichts Gegenteiliges geltend.

E. 8 Ein Entscheid erlangt erst mit der Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz. Er gilt als eröffnet und entfaltet seine Wirkungen, wenn er der Adressatin bzw. dem Adressaten zugestellt wird. Für Entscheide, die nicht in deren Machtbereich gelangen und für die nicht die Zustellungsfiktion greift, gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die mangelhafte Eröffnung für die betroffene Partei keine Nachteile zeitigen darf (vgl. z.B. Art. 49 BGG; Art. 38 VwVG; BGE 150 II 26 E. 3.5.4; 144 II 401 E. 3.1). Daher beginnt für diese die Anfechtungsfrist regelmässig erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen, wobei sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern darf (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteile 1C_193/2024, 1C_268/2024 vom 2. Dezember 2025 E. 2.3.2; 9C_398/2018 vom 13. September 2018 E. 3.3.1). Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nicht getan. Vielmehr hat er nach Erhalt des (zweiten) Ermächtigungsentscheids vom 17. November 2025 umgehend Beschwerde erhoben.

E. 9 Für die vorliegende Angelegenheit bedeutet dies was folgt:

Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 17. November 2025 erwogen, die Vorwürfe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner vorläufigen Festnahme und (teilweise) mit der fürsorgerischen Unterbringung seien bereits im Entscheid vom 15. Februar 2024 abschlägig behandelt worden, "weshalb darauf nicht weiter einzugehen" sei. Dies stellt faktisch einen teilweisen Nichteintretensentscheid dar, auch wenn die AK dies im Dispositiv ihres zweiten, hier angefochtenen Ermächtigungsentscheids nicht so festgestellt hat, sondern für alle strafrechtlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt hat. Dieses Vorgehen der AK stellt eine (formelle) Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) dar, weil - wie in der obenstehenden E. 7 ausgeführt - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vom (ersten) Ermächtigungsentscheid vom 15. Februar 2024 erst durch die Begründung des (zweiten) Ermächtigungsentscheids vom 17. November 2025 Kenntnis erlangt hat und der erste Entscheid ihm gegenüber zuvor keinerlei Wirkung entfaltet hat. Zugleich verletzt die Vorinstanz mit der mangelhaften Eröffnung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ersten Strafanzeige vom 19. Oktober 2023 und dem "erweiterten Strafantrag" vom 2. August 2025 nicht klar voneinander abgrenzen lassen, erweist es sich aus Gründen der Rechtssicherheit als erforderlich, beide Entscheide der AK aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die AK zurückzuweisen. Diese wird sich mit sämtlichen Vorwürfen des Beschwerdeführers materiell auseinanderzusetzen haben.

E. 10 Bei diesem Prozessausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2024 und vom 17. November 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_3/2026

Urteil vom 9. September 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Merz,

Gerichtsschreiberin Dillier.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Thailand,

p.A. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Psychiatrie St. Gallen, Klinik Wil, Zürcherstrasse 30, 9500 Wil SG,

3. C.________, Amtsarzt des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerschaft,

Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen,

Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 17. November 2025 (AK.2025.550-AK).

Sachverhalt:

A.

Im April 2023 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und Angestellten der Migrol-Tankstelle in U.________ SG. Eine Verkäuferin gab an, A.________ habe sich gegenüber dem Tankstellenpersonal aggressiv und aufdringlich verhalten, obwohl gegen ihn bereits ein Hausverbot erlassen worden sei. In der Folge wurde er von der Polizei vorläufig festgenommen, weil er sich bei der Personenkontrolle unkooperativ und aggressiv verhalten habe. Auf Anordnung des Amtsarztes wurde A.________ am gleichen Tag fürsorgerisch untergebracht; anfangs Mai 2023 wurde er wieder aus der Klinik entlassen.

Am 19. Oktober 2023 reichte A.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK) aufgrund der obigen Vorfälle gegen verschiedene Personen Strafanzeige ein. Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 verweigerte die AK die Ermächtigung zur Strafverfolgung.

B.

Am 2. August 2025 reichte A.________ im Zusammenhang mit der oben erwähnten polizeilichen Anhaltung und der fürsorgerischen Unterbringung einen "erweiterten Strafantrag" ein. Mit Entscheid vom 17. November 2025 hat die AK die Ermächtigung zur Strafverfolgung (wiederum) nicht erteilt. Sie erwog dabei, sie habe die meisten der Vorwürfe, die A.________ in seiner Eingabe vom 2. August 2025 thematisiere, in ihrem Entscheid vom 15. Februar 2024 bereits abschlägig behandelt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Die übrigen Vorbringen A.________s seien entweder zu wenig substanziiert oder strafrechtlich nicht relevant.

C.

Am 24. Dezember 2025 (beim Bundesgericht am 6. Januar 2026 eingegangen) führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt im Wesentlichen, den Entscheid der AK vom 17. November 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurückzuweisen. Er macht namentlich eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, des Fairnessgebots sowie der Begründungspflicht geltend. Daneben erhebt er materielle Rügen.

Der Beschwerdeführer hat nach Aufforderung des Bundesgerichts ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 39 Abs. 3 BGG). Die AK hat Stellung genommen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Erwägungen:

1.

Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Entscheid schliesst das Verfahren ab: Mit der Verweigerung der Ermächtigung fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens (vgl. Urteile 1C_730/2025 vom 21. Mai 2026 E. 1.2; 1C_503/2025 vom 19. Januar 2026 E. 1.2). Die Beschwerdegegnerschaft gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteil 1C_362/2025 vom 16. Juni 2026 E. 1).

Auf die im Übrigen form- und (angesichts der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 BGG) fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die vom Beschwerdeführer primär erhobenen Rügen beruhen darauf, dass ihm der Entscheid der AK vom 15. Februar 2024 nicht eröffnet worden sei, weshalb dieser ihm gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten könne. Der zweite Entscheid vom 17. November 2025 basiere wesentlich auf ersterem, weshalb die Entscheidgrundlage für ihn unklar und nicht überprüfbar sei.

3.

Wie erwähnt, stellt die Ermächtigung eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren dar. Ob sie erteilt werden kann, wird aber in einem davon getrennten Verwaltungsverfahren geprüft (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1; Urteil 1D_1/2025, 1D_2/2025 vom 1. April 2026 E. 2). Für die im vorliegenden Verfahren im Zentrum stehenden Fragen der Entscheideröffnung finden demnach die Regeln des öffentlichen Prozessrechts Anwendung.

Die Eröffnung einer Verfügung hat konstitutiven Charakter. Ein Entscheid kann erst mit der Mitteilung an die Adressatinnen und Adressaten rechtliche Existenz erlangen (BGE 142 II 411 E. 4.2; 122 I 97 E. 3a/bb). Diesen muss es möglich sein, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Verpflichtung zur Eröffnung einer Verfügung an diejenige Person, gegenüber der die Verwaltung verbindlich Rechte und Pflichten festlegt, ergibt sich sowohl aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV als auch der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (vgl. BGE 152 I 9 E. 4.3.1 f.; 142 III 599 E. 2.4.1; 133 I 201 E. 2.1; Urteil 2C_453/2024 vom 20. Oktober 2025 E. 4.1). Von der individuellen Zustellung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden. Eine Eröffnung mittels amtlicher Publikation stellt die ultima ratio dar und kommt namentlich dann in Betracht, wenn trotz zumutbaren, der jeweiligen Sachlage angemessenen Nachforschungen der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist (vgl. die gesetzlichen Vorgaben auf Bundesebene in Art. 11 Abs. 1 BZP, Art. 36 lit. a VwVG; Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG; sowie dazu BGE 136 III 571 E. 5; 112 III 6 E. 4; Urteile 2C_87/2025 vom 20. August 2025 E. 3.2.1; 6B_471/2022 vom 24. August 2022 E. 3; 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.2).

4.

Die Regelung des st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Eröffnung von Verfügungen stimmt mit dieser Rechtslage überein:

Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS 951.1) legt fest, dass die Verfügungen den Betroffenen zu eröffnen sind, wobei dies - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - schriftlich zu erfolgen hat (Abs. 2). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VRP /SG werden Verfügungen durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan eröffnet, wenn der oder die Betroffene unbekannten Aufenthaltes ist und keine Vertretung mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat oder - bei Wohnsitz oder Sitz im Ausland - keine Zustelladresse bezeichnet. Dementsprechend verpflichtet Art. 10bis Abs. 1 VRP /SG die Verfahrensbeteiligten mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, eine Zustelladresse in der Schweiz oder eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bezeichnen. Kommt eine beteiligte Person dieser Pflicht nicht nach, werden Mitteilungen im amtlichen Publikationsorgan eröffnet oder wird sie als unentschuldigt abwesend behandelt (Abs. 2).

Eine Eröffnung durch amtliche Publikation setzt voraus, dass der Aufenthaltsort der Empfängerin oder des Empfängers mit vernünftigem Aufwand nicht eruiert werden kann. Die Behörden sind verpflichtet, vor der amtlichen Publikation bei Personen oder Amtsstellen, die über den Aufenthalt informiert sein könnten, Erkundigungen anzustellen, soweit dies zumutbar ist (TOBIAS TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, 2020, N. 37 zu Art. 24-26 bis VRP /SG). Eine Eröffnung nach Art. 26 Abs. 1 VRP /SG kann auch dann durch amtliche Publikation erfolgen, wenn eine Person Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat und keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet. Die Behörde muss die Empfängerin oder den Empfänger der Verfügung aber vorgängig gestützt auf Art. 10bis Abs. 1 VRP /SG auffordern, ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, wobei sie die amtliche Publikation der Verfügung androhen muss (TSCHUMI, a.a.O., N. 38 zu Art. 24-26 bis VRP /SG mit Verweisung auf BGE 142 II 411 E. 4.2; vgl. die ähnliche Regelung von Art. 36 lit. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1 VwVG).

5.

Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer wiederhole in seinem "erweiterten Strafantrag" vom 2. August 2025 grösstenteils Vorwürfe, welche er bereits in der Strafanzeige vom 19. Oktober 2023 geltend gemacht habe. Alle diese Vorwürfe seien bereits in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2024 abschlägig behandelt worden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen und in diesem Zusammenhang keine Ermächtigung zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, diese Verfügung sei ihm nie eröffnet worden und er habe erst durch den angefochtenen Entscheid von deren Existenz erfahren. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei der Entscheid vom 15. Februar 2024 durch Veröffentlichung im Amtsblatt zugestellt worden, weil die Post an die angegebene Adresse zuvor nicht habe zugestellt werden können.

6.

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Briefkopf seiner Strafanzeige vom 19. Oktober 2023 neben seinem Namen und seiner AHV-Nummer die Adresse "[...]-strasse [...], 9500 Wil" angegeben und in Klammern "letzte Meldeadresse in der Schweiz" angefügt hat. Im Fliesstext dieses Schreibens hat er ausserdem was folgt ausgeführt: "Die einzige Möglichkeit, um mich aus dieser Misere und vor weiteren Übergriffen des Systems zu schützen, war ein sofortiger Wegzug aus der Schweiz, um an meine Vorsorgegelder zu gelangen, was ich am 26.7.2023 auch getan habe". Mit eingeschriebenem Brief vom 29. Januar 2024 hat die AK versucht, dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der verschiedenen Beteiligten an die letzte bekannte Adresse in der Schweiz zukommen lassen. Dieses Schreiben hat die Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" der AK zurückgeschickt.

Sodann befindet sich in act. 15 des (ersten) Ermächtigungsverfahrens eine Aktennotiz, die vermutlich von der Kanzlei der AK erstellt worden ist und den Inhalt eines Telefongesprächs mit dem Einwohneramt zusammenfasst. Es lautet wie folgt: "[A.________] ist nach Thailand ausgewandert am 26.7.2023. Adresse: Phaka Krong Alley 4/1071, 10230 Bangkok". Die Aktennotiz datiert vom 5. Februar 2024, also 10 Tage bevor der (erste) Ermächtigungsentscheid ergangen ist. Dort hat die AK die Adresse des Beschwerdeführers auf dem Rubrum wie folgt bezeichnet: "letzte Wohnadresse in der Schweiz: [...]-strasse [...], 9500 Wil, zurzeit angeblich in Thailand, 10230 Bangkok/TH, Phaka Krang 4/1071". Unterhalb des Entscheiddispositivs und der Unterschriften ist vermerkt, die Zustellung an A.________ erfolge mittels Veröffentlichung auf der Publikationsplattform.

7.

Damit steht fest, dass die Vorinstanz sowohl die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie auch diejenigen des kantonalen Gesetzesrechts zur Entscheideröffnung verletzt hat: Zum einen war der Beschwerdeführer nicht unbekannten Aufenthalts; vielmehr wusste die AK vor Erlass ihres (ersten) Entscheids in dieser Angelegenheit vom 15. Februar 2024 aufgrund der Rückfrage beim Einwohneramt, dass der Beschwerdeführer nach Thailand ausgewandert war und sie kannte auch dessen dortige Adresse. Zum andern hat sie den Beschwerdeführer vor der Publikation ihres ersten Entscheids auch nicht zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz aufgefordert, was aber nach der Vorgabe von Art. 10bis Abs. 1 VRP /SG eine Voraussetzung für eine Eröffnung via amtlichem Publikationsorgan darstellt.

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der (erste) Ermächtigungsentscheid vom 15. Februar 2024 dem Beschwerdeführer nie eröffnet worden ist. Dieser führt aus, von der Existenz dieses Entscheids erst durch den (zweiten) Ermächtigungsentscheid vom 17. November 2025 erfahren zu haben. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, wonach dies nicht zutreffen würde, und die Vorinstanz macht auch nichts Gegenteiliges geltend.

8.

Ein Entscheid erlangt erst mit der Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz. Er gilt als eröffnet und entfaltet seine Wirkungen, wenn er der Adressatin bzw. dem Adressaten zugestellt wird. Für Entscheide, die nicht in deren Machtbereich gelangen und für die nicht die Zustellungsfiktion greift, gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die mangelhafte Eröffnung für die betroffene Partei keine Nachteile zeitigen darf (vgl. z.B. Art. 49 BGG; Art. 38 VwVG; BGE 150 II 26 E. 3.5.4; 144 II 401 E. 3.1). Daher beginnt für diese die Anfechtungsfrist regelmässig erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen, wobei sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern darf (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteile 1C_193/2024, 1C_268/2024 vom 2. Dezember 2025 E. 2.3.2; 9C_398/2018 vom 13. September 2018 E. 3.3.1). Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nicht getan. Vielmehr hat er nach Erhalt des (zweiten) Ermächtigungsentscheids vom 17. November 2025 umgehend Beschwerde erhoben.

9.

Für die vorliegende Angelegenheit bedeutet dies was folgt:

Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 17. November 2025 erwogen, die Vorwürfe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner vorläufigen Festnahme und (teilweise) mit der fürsorgerischen Unterbringung seien bereits im Entscheid vom 15. Februar 2024 abschlägig behandelt worden, "weshalb darauf nicht weiter einzugehen" sei. Dies stellt faktisch einen teilweisen Nichteintretensentscheid dar, auch wenn die AK dies im Dispositiv ihres zweiten, hier angefochtenen Ermächtigungsentscheids nicht so festgestellt hat, sondern für alle strafrechtlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt hat. Dieses Vorgehen der AK stellt eine (formelle) Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) dar, weil - wie in der obenstehenden E. 7 ausgeführt - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vom (ersten) Ermächtigungsentscheid vom 15. Februar 2024 erst durch die Begründung des (zweiten) Ermächtigungsentscheids vom 17. November 2025 Kenntnis erlangt hat und der erste Entscheid ihm gegenüber zuvor keinerlei Wirkung entfaltet hat. Zugleich verletzt die Vorinstanz mit der mangelhaften Eröffnung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ersten Strafanzeige vom 19. Oktober 2023 und dem "erweiterten Strafantrag" vom 2. August 2025 nicht klar voneinander abgrenzen lassen, erweist es sich aus Gründen der Rechtssicherheit als erforderlich, beide Entscheide der AK aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die AK zurückzuweisen. Diese wird sich mit sämtlichen Vorwürfen des Beschwerdeführers materiell auseinanderzusetzen haben.

10.

Bei diesem Prozessausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2024 und vom 17. November 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Dillier