Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A.________ erstattete am 1. April 2025 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen die im Rubrum als Beschwerdegegnerschaft aufgeführten Personen. Die Vorwürfe betreffen die Fremdplatzierung ihrer Kinder bzw. angeordnete Kindesschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 11. Juni 2025 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung.
E. 2 Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 16. Juli 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, wobei sie diese als "Klage" bezeichnet. Einen Antrag stellt sie nicht. Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
E. 3 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Diese legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen schweizerisches Recht verstösst (Art. 95 BGG) oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG).
E. 4 Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Umständehalber werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_398/2025
Urteil vom 22. Juli 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________, KESB Toggenburg, Bürohaus Soorpark, 9606 Bütschwil,
2. C.________, KESB Toggenburg, Bürohaus Soorpark, 9606 Bütschwil,
3. D.________, KESB Toggenburg, Bürohaus Soorpark, 9606 Bütschwil,
4. E.________,
c/o Soziale Fachstelle Unteres Toggenburg, Toggenburgerstrasse 1b, 9602 Bazenheid,
5. F.________,
c/o Soziale Fachstelle Unteres Toggenburg, Toggenburgerstrasse 1b, 9602 Bazenheid,
6. Mitglieder der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 28, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2025
(AK.2025.198-AK, AK.2025.199-AK, AK.2025.200-AK, AK.2025.201-AK, AK.2025.202-AK, AK.2025.203-AK).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 1. April 2025 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen die im Rubrum als Beschwerdegegnerschaft aufgeführten Personen. Die Vorwürfe betreffen die Fremdplatzierung ihrer Kinder bzw. angeordnete Kindesschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 11. Juni 2025 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung.
2.
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 16. Juli 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, wobei sie diese als "Klage" bezeichnet. Einen Antrag stellt sie nicht.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
3.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Diese legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen schweizerisches Recht verstösst (Art. 95 BGG) oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG).
4.
Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Umständehalber werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold