Abstimmungsbeschwerde (Volksabstimmung vom 13. Juni 2021) | Politische Rechte
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 29.06.2021 1C 394/2021 (1C_394/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 29.06.2021 1C 394/2021 (1C_394/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 29.06.2021 1C 394/2021 (1C_394/2021)
Abstimmungsbeschwerde (Volksabstimmung vom 13. Juni 2021) | Politische Rechte
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_394/2021 Urteil vom 29. Juni 2021 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Andy A. Bergamin, Beschwerdeführer, gegen Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. Gegenstand Abstimmungsbeschwerde (Volksabstimmung vom 13. Juni 2021). In Erwägung, dass Andy A. Bergamin mit Eingabe vom 23. Juni 2021 (Postaufgabe 24. Juni 2021) Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz, CO²-Gesetz und Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) erhoben und dabei um Ungültigerklärung der entsprechenden Abstimmungsergebnisse ersucht hat; dass wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zuerst Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu erheben ist (vgl. Art. 77 BPR); dass in der Folge der Entscheid der Kantonsregierung innert fünf Tagen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 80 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG); dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht und nicht dargelegt hat - und dies auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern dabei die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet worden wäre; dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei eine Überweisung der Beschwerde an die Kantonsregierung unterbleiben kann, da sich die vorliegende Beschwerde offensichtlich als verspätet erweist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Juni 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli