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1C 394/2007

Bundesgericht · 2009-02-09 · Deutsch CH
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Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_394/2007 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern Nr. 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Ingenbohl sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 09.02.2009 1C 394/2007 (1C_394/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 09.02.2009 1C 394/2007 (1C_394/2007) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 09.02.2009 1C 394/2007 (1C_394/2007)

Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_394/2007 Verfügung vom 9. Februar 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert, gegen

1. Eheleute Y.________,

2. Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.________, bestehend aus: Eheleute A.________, Eheleute B.________, Eheleute C.________, Eheleute D.________, Eheleute E.________, Beschwerdegegner, Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schuler, Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen, Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz. Gegenstand Baubewilligung, Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer lll. In Erwägung, dass X.________ gegen den am 25. September 2007 betreffend Baubewilligung ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat; dass er das dem Verfahren zugrunde liegende Baugesuch vom 17. Juni 2005 mit Schreiben vom 6. Februar 2009 zurückgezogen hat; dass er entsprechend auch die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 6. Februar 2009 der Sache nach zurückgezogen hat; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdeführer die anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner 2 angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wogegen den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 1 praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_394/2007 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern Nr. 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Ingenbohl sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Februar 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp