Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 06.03.2019 1C 38/2019 (1C_38/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 06.03.2019 1C 38/2019 (1C_38/2019) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 06.03.2019 1C 38/2019 (1C_38/2019)
Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_38/2019 Urteil vom 6. März 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg. Gegenstand Führerausweisentzug, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 12. Dezember 2018 (603 2018 107). Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg hat am 12. Dezember 2018 die Beschwerde von A.________ gegen den Entzug seines Führerausweises durch die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. Januar 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht mit der Ankündigung, die Begründung in den nächsten Tagen nachzureichen. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018, mithin während des vom 18. Dezember bis zum 2. Januar dauernden Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) zugestellt. Die 30-tägige Frist für die Einreichung einer Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann nach Ablauf des Fristenstillstands am 3. Januar 2019 zu laufen und endete am 1. Februar 2019. Innert dieser Frist hat A.________ seine Beschwerde nicht begründet, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. März 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi