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1C_389/2007

Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung)/ unentgeltliche Rechtspflege,

Bundesgericht · 2007-11-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 1C_389/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidg. Technischen Hochschule Zürich und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_389/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidg. Technischen Hochschule Zürich und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_389/2007

Verfügung 13. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Dr. Renato Cettuzzi,

gegen

Eidg. Technische Hochschule Zürich, Hugo Bretscher, Delegierter der Schulleitung, ETH Zentrum HG F 54, 8092 Zürich,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand

Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung)/ unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 2. Oktober 2007.

In Erwägung:

dass X.________ mit Eingabe vom 1. November 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2007 erhoben hat;

dass X.________ mit Schreiben vom 12. November 2007 seine Beschwerde vom 1. November 2007 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass keine Kosten zu erheben sind;

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_389/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidg. Technischen Hochschule Zürich und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: