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1C_387/2025

Ermächtigung,

Bundesgericht · 2025-07-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen (AVSV) führte im August 2022 eine Kontrolle bei A.________ durch. Es stellte dabei verschiedene Mängel im Zusammenhang mit der Tierhaltung fest und ordnete verschiedene Auflagen an; zudem stellte es A.________ den Arbeits- und Verwaltungsaufwand von Fr. 150.-- in Rechnung. In der Folge erhob A.________ Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AVSV. Mit Entscheid vom 18. Januar 2023 verweigerte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Am 11. März 2025 führten B.________ und C.________, Fachspezialistin bzw. Fachspezialist Tierschutz beim AVSV, eine weitere Kontrolle bei A.________ durch. Sie stellten erneut verschiedene Mängel im Zusammenhang mit der Tierhaltung fest und ordneten mit Inspektionsbericht vom 31. März 2025 verschiedene Auflagen an; zudem stellten sie A.________ den Arbeits- und Verwaltungsaufwand von Fr. 300.-- in Rechnung. Am 4. April 2025 erstattete A.________ beim Untersuchungsamt Uznach Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Amtsanmassung, Haus- und Landfriedensbruchs sowie aller weiterer in Frage kommenden Straftaten und Sachverhalte. Das Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer weiter. Mit Entscheid vom 5. Juni 2025 verweigerte diese die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ und C.________.

E. 2 Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 5. Juni 2025. Sie beantragt dessen Aufhebung und die Erteilung der Ermächtigung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Berücksichtigung (u.a.) der Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich begründet, wieso sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft ergäben und die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen diese deshalb zu verweigern sei. Sie ist dabei namentlich auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin eingegangen, die Beschwerdegegnerschaft habe während der Kontrolle vom 11. März 2025 über die Kontrolleure des Kontrolldienstes für umweltschonende und tierfreundliche Qualitätsproduktion (KUT) gelästert und sie als inkompetent dargestellt, und hat insbesondere dargelegt, weshalb das geltend gemachte Verhalten nicht amtsmissbräuchlich und nötigend sei. Auch hat sie sich zum Vorwurf des Haus- und Landfriedensbruchs geäussert und insofern unter anderem festgehalten, es bestünden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerschaft die Stalltür geöffnet und den Stall in Abwesenheit der Beschwerdeführerin betreten habe. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Ihre im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, in deren Rahmen sie unter anderem in allgemeiner und pauschaler Weise auch geltend macht, die Tierhalter in den Ostschweizer Kantonen würden "drangsaliert", genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_387/2025

Urteil vom 14. Juli 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Beschwerdegegnerschaft,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der

Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2025 (AK.2025.221-AK, AK.2025.222-AK [ST.2025.14817]).

Erwägungen:

1.

Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen (AVSV) führte im August 2022 eine Kontrolle bei A.________ durch. Es stellte dabei verschiedene Mängel im Zusammenhang mit der Tierhaltung fest und ordnete verschiedene Auflagen an; zudem stellte es A.________ den Arbeits- und Verwaltungsaufwand von Fr. 150.-- in Rechnung. In der Folge erhob A.________ Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AVSV. Mit Entscheid vom 18. Januar 2023 verweigerte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.

Am 11. März 2025 führten B.________ und C.________, Fachspezialistin bzw. Fachspezialist Tierschutz beim AVSV, eine weitere Kontrolle bei A.________ durch. Sie stellten erneut verschiedene Mängel im Zusammenhang mit der Tierhaltung fest und ordneten mit Inspektionsbericht vom 31. März 2025 verschiedene Auflagen an; zudem stellten sie A.________ den Arbeits- und Verwaltungsaufwand von Fr. 300.-- in Rechnung. Am 4. April 2025 erstattete A.________ beim Untersuchungsamt Uznach Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Amtsanmassung, Haus- und Landfriedensbruchs sowie aller weiterer in Frage kommenden Straftaten und Sachverhalte. Das Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer weiter. Mit Entscheid vom 5. Juni 2025 verweigerte diese die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ und C.________.

2.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 5. Juni 2025. Sie beantragt dessen Aufhebung und die Erteilung der Ermächtigung.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Berücksichtigung (u.a.) der Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich begründet, wieso sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft ergäben und die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen diese deshalb zu verweigern sei. Sie ist dabei namentlich auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin eingegangen, die Beschwerdegegnerschaft habe während der Kontrolle vom 11. März 2025 über die Kontrolleure des Kontrolldienstes für umweltschonende und tierfreundliche Qualitätsproduktion (KUT) gelästert und sie als inkompetent dargestellt, und hat insbesondere dargelegt, weshalb das geltend gemachte Verhalten nicht amtsmissbräuchlich und nötigend sei. Auch hat sie sich zum Vorwurf des Haus- und Landfriedensbruchs geäussert und insofern unter anderem festgehalten, es bestünden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerschaft die Stalltür geöffnet und den Stall in Abwesenheit der Beschwerdeführerin betreten habe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Ihre im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, in deren Rahmen sie unter anderem in allgemeiner und pauschaler Weise auch geltend macht, die Tierhalter in den Ostschweizer Kantonen würden "drangsaliert", genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur