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1C_387/2020

Urnenabstimmung vom 24. November 2019 (Abstimmungserläuterungen),

Bundesgericht · 2020-07-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Stimmberechtigten der Stadt Zofingen stimmten an der Urnenabstimmung vom 24. November 2019 dem Kredit für das Strassenbauprojekt Untere Vorstadt zu. Am 26. November 2019 erhob Ursula Müller Abstimmungsbeschwerde, welche das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Januar 2020 abwies. Dagegen erhob Ursula Müller am 4. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Mai 2020 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Beschwerde vom 26. November 2020 verspätet eingereicht worden sei, weshalb die Vorinstanz darauf nicht hätte eintreten dürfen. Somit erweise sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch sonst abzuweisen gewesen, da auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit denen sie eine Verletzung der politischen Rechte behaupte, unbegründet seien. Insoweit könne vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (insbesondere E. 2.4 des angefochtenen Ent-scheids) verwiesen werden.

E. 2 Ursula Müller führt mit Eingabe vom 2. Juli 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich einzig mit der Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde vom 26. November 2019 sei verspätet, auseinander. Mit der Alternativbegründung, die Vorbringen betreffend eine Verletzung der politischen Rechte seien unbegründet, setzt sie sich überhaupt nicht auseinander. Folglich vermag sie nicht rechtsgenügend aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Zofingen, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_387/2020

Urteil vom 6. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Ursula Müller,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Zofingen,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.

Gegenstand

Urnenabstimmung vom 24. November 2019 (Abstimmungserläuterungen),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. Mai 2020 (WBE.2020.42 / mf / we).

Erwägungen:

1.

Die Stimmberechtigten der Stadt Zofingen stimmten an der Urnenabstimmung vom 24. November 2019 dem Kredit für das Strassenbauprojekt Untere Vorstadt zu. Am 26. November 2019 erhob Ursula Müller Abstimmungsbeschwerde, welche das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Januar 2020 abwies. Dagegen erhob Ursula Müller am 4. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Mai 2020 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Beschwerde vom 26. November 2020 verspätet eingereicht worden sei, weshalb die Vorinstanz darauf nicht hätte eintreten dürfen. Somit erweise sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch sonst abzuweisen gewesen, da auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit denen sie eine Verletzung der politischen Rechte behaupte, unbegründet seien. Insoweit könne vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (insbesondere E. 2.4 des angefochtenen Ent-scheids) verwiesen werden.

2.

Ursula Müller führt mit Eingabe vom 2. Juli 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich einzig mit der Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde vom 26. November 2019 sei verspätet, auseinander. Mit der Alternativbegründung, die Vorbringen betreffend eine Verletzung der politischen Rechte seien unbegründet, setzt sie sich überhaupt nicht auseinander. Folglich vermag sie nicht rechtsgenügend aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Zofingen, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli