Opferhilfe | Strafprozess
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 A.________ wurde am 10. Januar 2024 um 21 Uhr von B.________ an der Strasse U.________ xxx in V.________ unvermittelt von hinten angegriffen. B.________ legte ihm dabei seinen zuvor ausgezogenen Ledergurt für ca. 15 Sekunden um den Hals und zog ihn damit zu Boden. Nachdem er ihn losgelassen hatte, schlug er ihm mit dem Ledergurt ins Gesicht, wodurch er ein Hämatom am linken Auge erlitt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 23. Februar 2024 wurde B.________ bezüglich des Vorfalls der Drohung und Tätlichkeiten nach Art. 180 und 126 StGB schuldig gesprochen und in Aufhebung einer bedingt ausgesprochenen früheren Geldstrafe zu einer Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Mit Gesuch vom 16. Mai 2024 gelangte A.________ an den Kantonalen Sozialdienst (KSD) des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Fachbereich Opferhilfe, und beantragte die Auszahlung einer Genugtuung von Fr. 35'000.--. In der Folge kam es zwischen ihm und dem KSD zu einer Korrespondenz. Am 5. September 2024 hiess der KSD das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 2'000.-- gut; im Mehrbetrag wies er es ab.
E. 2 Gegen den Entscheid des KSD erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab.
E. 3 Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
E. 4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht ( Art.95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
E. 4.2 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe durch den Vorfall vom 10. Januar 2024 zwar eine Beeinträchtigung seiner physischen und psychischen Integrität erlitten, jedoch sei diese Beeinträchtigung vorübergehender Natur gewesen. Da keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorlägen, sei die erforderliche Schwere der Beeinträchtigung für einen Anspruch auf Genugtuung nach Art. 22 Abs. 1 OHG (SR 312.5) nicht erfüllt. Auf die Angemessenheit der Genugtuungshöhe sei damit nicht weiter einzugehen. Aufgrund des im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots sei es ihr verwehrt, den angefochtenen Entscheid zuungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Die Beschwerde sei daher vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht die Höhe der ihm vom Kantonalen Sozialdienst zugesprochenen Genugtuung. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe als Folge des Vorfalls vom 10. Januar 2024 psychische Probleme (Panikattacken, Angstgefühle) sowie Herzprobleme, und verweist diesbezüglich auf drei der Beschwerde beigelegte ärztliche Zeugnisse bzw. Berichte, datierend vom 17. und 25. März sowie 14. April 2025. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob die Beeinträchtigung seiner physischen und psychischen Integrität durch den Vorfall vom 10. Januar 2024 vorübergehender Natur gewesen sei, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt habe oder ihre Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe, macht er indes weder geltend noch legt er solches konkret und im Einzelnen dar. Insbesondere bringt er nicht vor, er habe die betreffenden ärztlichen Zeugnisse bzw. Berichte bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Weiter macht er nicht geltend, die Voraussetzungen für die erstmalige Einreichung der fraglichen ärztlichen Zeugnisse bzw. Berichte im vorliegenden Verfahren (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ) seien erfüllt, und zeigt solches auch nicht ansatzweise auf. Damit genügt seine Beschwerde den Rüge- und Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
E. 5 Gerichtskosten sind keine zu erheben ( Art. 30 Abs. 1 OHG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 19.08.2025 1C 386/2025 (1C_386/2025) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 19.08.2025 1C 386/2025 (1C_386/2025) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 19.08.2025 1C 386/2025 (1C_386/2025)
Opferhilfe | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_386/2025 Urteil vom 19. August 2025 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Baur. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, Obere Vorstadt 3, 5000 Aarau. Gegenstand Opferhilfe, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 10. Juni 2025 (WBE.2024.368 / ae / jb). Erwägungen: 1. A.________ wurde am 10. Januar 2024 um 21 Uhr von B.________ an der Strasse U.________ xxx in V.________ unvermittelt von hinten angegriffen. B.________ legte ihm dabei seinen zuvor ausgezogenen Ledergurt für ca. 15 Sekunden um den Hals und zog ihn damit zu Boden. Nachdem er ihn losgelassen hatte, schlug er ihm mit dem Ledergurt ins Gesicht, wodurch er ein Hämatom am linken Auge erlitt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 23. Februar 2024 wurde B.________ bezüglich des Vorfalls der Drohung und Tätlichkeiten nach Art. 180 und 126 StGB schuldig gesprochen und in Aufhebung einer bedingt ausgesprochenen früheren Geldstrafe zu einer Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Mit Gesuch vom 16. Mai 2024 gelangte A.________ an den Kantonalen Sozialdienst (KSD) des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Fachbereich Opferhilfe, und beantragte die Auszahlung einer Genugtuung von Fr. 35'000.--. In der Folge kam es zwischen ihm und dem KSD zu einer Korrespondenz. Am 5. September 2024 hiess der KSD das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 2'000.-- gut; im Mehrbetrag wies er es ab. 2. Gegen den Entscheid des KSD erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab. 3. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 4. 4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht ( Art.95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4). 4.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe durch den Vorfall vom 10. Januar 2024 zwar eine Beeinträchtigung seiner physischen und psychischen Integrität erlitten, jedoch sei diese Beeinträchtigung vorübergehender Natur gewesen. Da keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorlägen, sei die erforderliche Schwere der Beeinträchtigung für einen Anspruch auf Genugtuung nach Art. 22 Abs. 1 OHG (SR 312.5) nicht erfüllt. Auf die Angemessenheit der Genugtuungshöhe sei damit nicht weiter einzugehen. Aufgrund des im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots sei es ihr verwehrt, den angefochtenen Entscheid zuungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Die Beschwerde sei daher vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht die Höhe der ihm vom Kantonalen Sozialdienst zugesprochenen Genugtuung. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe als Folge des Vorfalls vom 10. Januar 2024 psychische Probleme (Panikattacken, Angstgefühle) sowie Herzprobleme, und verweist diesbezüglich auf drei der Beschwerde beigelegte ärztliche Zeugnisse bzw. Berichte, datierend vom 17. und 25. März sowie 14. April 2025. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob die Beeinträchtigung seiner physischen und psychischen Integrität durch den Vorfall vom 10. Januar 2024 vorübergehender Natur gewesen sei, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt habe oder ihre Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe, macht er indes weder geltend noch legt er solches konkret und im Einzelnen dar. Insbesondere bringt er nicht vor, er habe die betreffenden ärztlichen Zeugnisse bzw. Berichte bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Weiter macht er nicht geltend, die Voraussetzungen für die erstmalige Einreichung der fraglichen ärztlichen Zeugnisse bzw. Berichte im vorliegenden Verfahren (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ) seien erfüllt, und zeigt solches auch nicht ansatzweise auf. Damit genügt seine Beschwerde den Rüge- und Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. 5. Gerichtskosten sind keine zu erheben ( Art. 30 Abs. 1 OHG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. August 2025 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Haag Der Gerichtsschreiber: Baur