Entzug des Führerausweises (Beschwerdefrist, unentgeltliche Rechtspflege) | Strassenbau und Strassenverkehr
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 11.10.2010 1C 384/2010 (1C_384/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 11.10.2010 1C 384/2010 (1C_384/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 11.10.2010 1C 384/2010 (1C_384/2010)
Entzug des Führerausweises (Beschwerdefrist, unentgeltliche Rechtspflege) | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_384/2010 Urteil vom 11. Oktober 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau, Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. Gegenstand Entzug des Führerausweises (Beschwerdefrist, unentgeltliche Rechtspflege), Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Juni 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer. In Erwägung, dass X.________ gegen das am 16. Juni 2010 betreffend Führerausweisentzug ergangene Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 8. September 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichts ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Oktober 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp