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1C_382/2025

Führerausweisentzug,

Bundesgericht · 2025-07-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A.________ erhob am 27. Juni 2025 bzw. 3. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde gegen einen nicht genauer bezeichneten Entscheid beim Bundesgericht. Als Betreff nennt er den Vorwurf "Trunkenheit am Steuer". Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht ihn mit Verfügung vom 7. Juli 2025 auf, diesen Mangel spätestens bis am 18. Juli 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). A.________ reichte den angefochtenen Entscheid innert der ihm angesetzten Frist nicht ein. Damit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_382/2025

Urteil vom 23. Juli 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 3. Juni 2025 (VWBES.2025.151).

Erwägungen:

1.

A.________ erhob am 27. Juni 2025 bzw. 3. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde gegen einen nicht genauer bezeichneten Entscheid beim Bundesgericht. Als Betreff nennt er den Vorwurf "Trunkenheit am Steuer". Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht ihn mit Verfügung vom 7. Juli 2025 auf, diesen Mangel spätestens bis am 18. Juli 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). A.________ reichte den angefochtenen Entscheid innert der ihm angesetzten Frist nicht ein. Damit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold