Raumplanung (Campingzone) | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren 1C_380/2014 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Salgesch, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 15.05.2015 1C 380/2014 (1C_380/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 15.05.2015 1C 380/2014 (1C_380/2014) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 15.05.2015 1C 380/2014 (1C_380/2014)
Raumplanung (Campingzone) | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_380/2014 Verfügung vom 15. Mai 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde Salgesch, 3970 Salgesch, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen, Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten. Gegenstand Raumplanung (Campingzone), Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Juli 2014 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung. In Erwägung, dass A.________ seine am 18. August 2014 betreffend Raumplanung (Campingzone) erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 13. Mai 2015 zurückgezogen hat; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteikosten zu sprechen sind (Art. 68 Abs. 3 BGG); wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_380/2014 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Salgesch, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Mai 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp