Eidgenössische Volksabtimmung vom 9. Februar 2014 betreffend Volksinitiative Gegen Masseneinwanderung | Politische Rechte
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Eingabe vom 21. Januar 2014 wird an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Schweizerischen Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 24.01.2014 1C 37/2014 (1C_37/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 24.01.2014 1C 37/2014 (1C_37/2014) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 24.01.2014 1C 37/2014 (1C_37/2014)
Eidgenössische Volksabtimmung vom 9. Februar 2014 betreffend Volksinitiative Gegen Masseneinwanderung | Politische Rechte
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_37/2014 Urteil vom 24. Januar 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer. Gegenstand Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 betreffend Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung", In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2014 (Postaufgabe 22. Januar 2014) "Abstimmungsbeschwerde" in Sachen Volksabstimmung über die Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" eingereicht hat; dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG); dass der Beschwerdeführer vorgängig vor seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung hätte führen müssen (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte); dass somit bereits aus diesem Grund auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Beschwerde angegebenen Adresse wohl Stimmberechtigter im Kanton St. Gallen ist, weshalb seine Eingabe an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen wird; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 21. Januar 2014 wird an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Schweizerischen Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Januar 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli