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1C 377/2021

Bundesgericht · 2021-06-21 · Deutsch CH
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Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz | Politische Rechte

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 21.06.2021 1C 377/2021 (1C_377/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 21.06.2021 1C 377/2021 (1C_377/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 21.06.2021 1C 377/2021 (1C_377/2021)

Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz | Politische Rechte

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_377/2021 Urteil vom 21. Juni 2021 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Rebekka Hrasche, Beschwerdeführerin, gegen Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. Gegenstand Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz. In Erwägung, dass Rebekka Hrasche am 16. Juni 2021 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz wegen unvollständiger Information durch den Bundesrat im Abstimmungsbüchlein erhoben hat; dass wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zuerst Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu erheben ist (vgl. Art. 77 BPR); dass in der Folge der Entscheid der Kantonsregierung innert fünf Tagen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 80 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG); dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht und nicht dargelegt hat - und dies auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern dabei die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet worden wäre; dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht geltend macht - geschweige denn ausführt -, den angeblichen Mangel im Abstimmungsbüchlein erst am Tage der Volksabstimmung festgestellt zu haben; dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei eine Überweisung der Beschwerde an die Kantonsregierung unterbleiben kann, da sich die vorliegende Beschwerde offensichtlich als verspätet erweist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Juni 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli