Verwarnung | Strassenbau und Strassenverkehr
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) verwarnte A.________ am 28. Februar 2023 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und wies am 24. April 2023 die von diesem dagegen erhobene Einsprache ab. Am 12. Juli 2023 trat die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (im Folgenden: Rekurskommission) auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, er habe den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag: "Einstellen des Verfahrens bis die hoheitlichen Legitimationen erbracht/bzw. wiederhergestellt wurden." Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt, soweit verständlich, vor, das SVSA und die Rekurskommission seien illegal privatisiert worden und hätten daher keine hoheitlichen Befugnisse. Das Verfahren müsse eingestellt werden, bis deren hoheitlichen Befugnisse wiederhergestellt seien. Wie sich indessen aus den einschlägigen rechtlichen Grundlagen (Art. 3 f. des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März 2006, 761.11; Art. 3 der Strassenverkehrsverordnung vom 20. Oktober 2010, 761.111) unzweifelhaft ergibt, sind weder das SVSA noch die Rekurskommission privatrechtlich organisiert, sondern öffentlich-rechtliche Organe mit hoheitlichen Befugnissen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unzutreffend und gehen an der Sache vorbei. Sie sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Inhaltlich setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 10.08.2023 1C 376/2023 (1C_376/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 10.08.2023 1C 376/2023 (1C_376/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 10.08.2023 1C 376/2023 (1C_376/2023)
Verwarnung | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_376/2023 Urteil vom 10. August 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. Gegenstand Verwarnung, Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 12. Juli 2023 (300.2023.93 JEA/ZIL). Erwägungen: 1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) verwarnte A.________ am 28. Februar 2023 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und wies am 24. April 2023 die von diesem dagegen erhobene Einsprache ab. Am 12. Juli 2023 trat die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (im Folgenden: Rekurskommission) auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, er habe den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag: "Einstellen des Verfahrens bis die hoheitlichen Legitimationen erbracht/bzw. wiederhergestellt wurden." Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt, soweit verständlich, vor, das SVSA und die Rekurskommission seien illegal privatisiert worden und hätten daher keine hoheitlichen Befugnisse. Das Verfahren müsse eingestellt werden, bis deren hoheitlichen Befugnisse wiederhergestellt seien. Wie sich indessen aus den einschlägigen rechtlichen Grundlagen (Art. 3 f. des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März 2006, 761.11; Art. 3 der Strassenverkehrsverordnung vom 20. Oktober 2010, 761.111) unzweifelhaft ergibt, sind weder das SVSA noch die Rekurskommission privatrechtlich organisiert, sondern öffentlich-rechtliche Organe mit hoheitlichen Befugnissen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unzutreffend und gehen an der Sache vorbei. Sie sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Inhaltlich setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. August 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Störi