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1C 36/2012

Bundesgericht · 2012-01-25 · Deutsch CH
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Beschwerde gegen den Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 25.01.2012 1C 36/2012 (1C_36/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 25.01.2012 1C 36/2012 (1C_36/2012) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 25.01.2012 1C 36/2012 (1C_36/2012)

Beschwerde gegen den Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_36/2012 Urteil vom 25. Januar 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Administrativmassnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur, Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur. Gegenstand Gegenstand Führerausweisentzug. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Begehren, sein Führerausweis sei ihm umgehend zurück zu erstatten; dass er mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, den angefochtenen Entscheid bis am 13. Januar 2012 einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe; dass er auf diese Aufforderung hin nicht reagiert hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG); dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Januar 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Aemisegger Der Gerichtsschreiber: Bopp