Auslieferung an Deutschland | Rechtshilfe und Auslieferung
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben.
- Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 19.08.2014 1C 364/2014 (1C_364/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 19.08.2014 1C 364/2014 (1C_364/2014) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 19.08.2014 1C 364/2014 (1C_364/2014)
Auslieferung an Deutschland | Rechtshilfe und Auslieferung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_364/2014 Verfügung vom 19. August 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Forster. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler, gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung . Gegenstand Auslieferung an Deutschland, Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juli 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. In Erwägung, dass A.________ am 24. Juli 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat gegen den Entscheid vom 10. Juli 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, betreffend Auslieferung an Deutschland; dass sich das Bundesstrafgericht und das Bundesamt für Justiz am 30. Juli bzw. 7. August 2014 zur Beschwerde vernehmen liessen; dass der Beschwerdeführer am 13. August 2014 zur Einreichung einer allfälligen Replik eingeladen wurde; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2014 auf eine Replik verzichtete und den Rückzug seiner Beschwerde erklärte; dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Rückzugs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG); dass Art. 66 Abs. 2 BGG auch bei Rückzug der Beschwerde anwendbar ist; dass sich im vorliegenden Fall ein teilweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigt; dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); dass diese Verfügung nicht anfechtbar ist (Art. 32 Abs. 3 BGG), verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. August 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Aemisegger Der Gerichtsschreiber: Forster