Sachverhalt
A.
Am 14. Juni 2026 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative) " statt. Gemäss vorläufigem amtlichem Endergebnis wurde die Initiative bei einer Stimmbeteiligung von 58,86 % mit 1'809'246 Nein-Stimmen (54,79 %) zu 1'492'857 Ja-Stimmen (45,21 %) bzw. von 12 2/2 zu 8 4/2 Ständen verworfen.
B.
Stephan Seiler erhob am 15. Juni 2026 Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn mit dem Antrag, die Volksabstimmung über die Nachhaltigkeitsinitiative sei aufzuheben und zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Es sei festzustellen, dass Bundesrat Beat Jans im Vorfeld der Volksabstimmung Art. 10a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) in grober Weise verletzt habe, womit die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Die falschen Tatsachenbehauptungen seien zu korrigieren und die Korrektur zu veröffentlichen.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2026 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde von Stephan Seiler nicht ein, weil diese verspätet erhoben worden sei und überdies nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrats falle.
C.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats hat Stephan Seiler am 29. Juni 2026 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass durch irreführende Interventionen von Bundesrat Beat Jans im Vorfeld der Abstimmung über die Nachhaltigkeitsinitiative die Abstimmungsfreiheit in grober Weise verletzt worden sei. Weiter sei eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 10a BPR, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV und Art. 312 StGB festzustellen. Eventualiter sei die Volksabstimmung aufzuheben und zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Zudem sei zu verlangen, dass Beat Jans die grob irreführenden Tatsachenbehauptungen richtigstelle und dass diese Richtigstellung "in allen drei Landessprachen" veröffentlicht werde.
Der Regierungsrat hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die vom Bundesgericht zur Vernehmlassung eingeladene Bundeskanzlei beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Eingabe vom 27. Juli 2026 (Datum der Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festgehalten.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid der Regierung des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde betreffend Handlungen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR . Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Form der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte bzw. der Beschwerde in Stimmrechtssachen offen (vgl. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BPR). Der Beschwerdeführer ist in eidgenössischen Abstimmungen stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und Art. 97 BGG) einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, der angefochtene Beschluss verletzte Art. 77 Abs. 2 BPR, weil seine Beschwerde an die Vorinstanz als verspätet eingestuft und deshalb darauf nicht eingetreten worden sei. Im gleichen Zusammenhang rügt er eine Verletzung von Art. 9, Art. 29 und Art. 29a BV .
E. 2.1 Nach Art. 77 Abs. 2 BPR ist die Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. Die dreitägige Frist von Art. 77 Abs. 2 BPR ist zwingend einzuhalten (vgl. BGE 140 I 338 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil 1C_408/2025 vom 11. September 2025 E. 3.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Mängel in der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen, andernfalls der Stimmberechtigte sein Beschwerderecht im Grundsatz verwirkt. Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Es wäre denn auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (BGE 147 I 194 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_563/2025 vom 21. April 2026 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen).
Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine dreitägige Frist für die Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde für sich allein nicht verfassungswidrig. Die Anwendung einer entsprechend kurzen Frist darf den Stimmberechtigten im konkreten Fall eine Beschwerdeerhebung allerdings nicht praktisch verunmöglichen. Namentlich wird vorausgesetzt, dass die zeitgerechte Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln oder Unregelmässigkeiten sichergestellt ist. Ebenso ist an die Beschwerdebegründung kein strenger Massstab anzulegen. Diese Überlegungen gelten auch für die vorliegend massgebliche bundesrechtliche Frist von Art. 77 Abs. 2 BPR (Urteil 1C_563/2025 vom 21. April 2026 E. 2.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; Urteil 1C_408/2025 vom 11. September 2025 E. 3.2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügte vor der Vorinstanz, Bundesrat Beat Jans habe im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative) " mehrfach falsche und emotionalisierende Tatsachenbehauptungen verbreitet und damit Art. 34 Abs. 2 BV verletzt. Zwar listete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz eine ganze Reihe von öffentlichen Auftritten von Bundesrat Beat Jans im Zusammenhang mit dem Abstimmungskampf zur Nachhaltigkeitsinitiative und von entsprechenden Medienbeiträgen (namentlich von Interviews und Debatten) auf. Konkret rügte er in seiner Beschwerde an die Vorinstanz allerdings nur Aussagen aus insgesamt fünf verschiedenen Auftritten bzw. Medienbeiträgen, nämlich aus der Berichterstattung der Basler Zeitung über einen Auftritt vom 17. April 2026 in Basel, aus einem Interview vom 13. Mai 2026 auf dem Newsportal Watson, aus der Sendung Arena des Schweizer Radio und Fernsehens vom 14. Mai 2026, aus einem Interview vom 21. Mai 2026 im Tagesanzeiger und aus einer auf der Homepage des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) veröffentlichten Rede vom 22. Mai 2026 in Zürich.
Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer habe von den von ihm gerügten Aussagen von Bundesrat Beat Jans so früh Kenntnis genommen, dass er innerhalb von drei Tagen noch vor dem Abstimmungstermin vom 14. Juni 2026 hätte Beschwerde erheben können. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Er macht jedoch geltend, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen bzw. er sei nicht verpflichtet gewesen, nach der Entdeckung jedes einzelnen Mangels eine separate Beschwerde zu erheben.
E. 2.3 Die jüngsten vom Beschwerdeführer konkret gerügten Aussagen von Bundesrat Beat Jans im Abstimmungskampf zur Nachhaltigkeitsinitiative datieren vom 21. Mai 2026 (Interview im Tagesanzeiger) und vom 22. Mai 2026 (Rede in Zürich). Unbestritten nahm der Beschwerdeführer davon - wie schon von den von ihm kritisierten früheren Aussagen - weit vor dem 14. Juni 2026 Kenntnis. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die in Art. 77 Abs. 2 BPR verankerte relative Beschwerdefrist von drei Tagen ab Kenntnisnahme der behaupteten Mängel nicht das ihm nicht genehme Ergebnis der eidgenössischen Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 abwarten und nicht erst am 15. Juni 2026 Beschwerde erheben durfte, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdeerhebung aufgrund der kurzen Frist von Art. 77 Abs. 2 BPR unter den gegebenen Umständen praktisch verunmöglicht gewesen wäre, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass das Bundesgericht bei behördlicher Abstimmungspropaganda zwischen isolierten einzelnen Vorfällen und dem Gesamtverhalten von staatlichen Behörden unterscheide. Das Bundesgericht lasse die erst nach dem Urnengang erhobene Beschwerde zu, wenn das volle Ausmass der Behördenpropaganda oder deren Wirkung erst nach Abschluss des Abstimmungskampfs zuverlässig beurteilt werden könne. So unterscheide das Bundesgericht zwischen Mängeln, die vor der Abstimmung gerügt werden müssten und der allgemeinen Informationslage, die auch nachträglich beanstandet werden könne.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bei einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bloss den Hintergrund bildet, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind innert der Frist von Art. 77 Abs. 2 BPR die einzelnen, konkreten Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR . Bloss im Ausnahmefall, wenn unter den dafür notwendigen strengen Voraussetzungen ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, kann auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (BGE 147 I 194 E. 4.1.4; Urteil 1C_678/2025 vom 5. Juni 2026 E. 2.5 mit Hinweisen). Einen solchen Ausnahmefall betrifft die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht, zumal sich die behaupteten Unregelmässigkeiten nicht auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren.
E. 2.5 Die Vorinstanz hat nicht gegen Art. 77 Abs. 2 BPR verstossen, indem sie die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet eingestuft hat und deshalb darauf nicht eingetreten ist. Inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang etwas aus Art. 9, Art. 29 und Art. 29a BV zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist weder ausreichend substanziiert dargetan noch ersichtlich.
E. 3 Die Beschwerde ist abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_363/2026
Urteil vom 9. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
Stephan Seiler,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative) ",
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Juni 2026 des Regierungsrats des Kantons Solothurn (Nr. 2026/1188).
Sachverhalt:
A.
Am 14. Juni 2026 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative) " statt. Gemäss vorläufigem amtlichem Endergebnis wurde die Initiative bei einer Stimmbeteiligung von 58,86 % mit 1'809'246 Nein-Stimmen (54,79 %) zu 1'492'857 Ja-Stimmen (45,21 %) bzw. von 12 2/2 zu 8 4/2 Ständen verworfen.
B.
Stephan Seiler erhob am 15. Juni 2026 Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn mit dem Antrag, die Volksabstimmung über die Nachhaltigkeitsinitiative sei aufzuheben und zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Es sei festzustellen, dass Bundesrat Beat Jans im Vorfeld der Volksabstimmung Art. 10a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) in grober Weise verletzt habe, womit die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Die falschen Tatsachenbehauptungen seien zu korrigieren und die Korrektur zu veröffentlichen.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2026 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde von Stephan Seiler nicht ein, weil diese verspätet erhoben worden sei und überdies nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrats falle.
C.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats hat Stephan Seiler am 29. Juni 2026 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass durch irreführende Interventionen von Bundesrat Beat Jans im Vorfeld der Abstimmung über die Nachhaltigkeitsinitiative die Abstimmungsfreiheit in grober Weise verletzt worden sei. Weiter sei eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 10a BPR, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV und Art. 312 StGB festzustellen. Eventualiter sei die Volksabstimmung aufzuheben und zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Zudem sei zu verlangen, dass Beat Jans die grob irreführenden Tatsachenbehauptungen richtigstelle und dass diese Richtigstellung "in allen drei Landessprachen" veröffentlicht werde.
Der Regierungsrat hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die vom Bundesgericht zur Vernehmlassung eingeladene Bundeskanzlei beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Eingabe vom 27. Juli 2026 (Datum der Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festgehalten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid der Regierung des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde betreffend Handlungen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR . Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Form der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte bzw. der Beschwerde in Stimmrechtssachen offen (vgl. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BPR). Der Beschwerdeführer ist in eidgenössischen Abstimmungen stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und Art. 97 BGG) einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, der angefochtene Beschluss verletzte Art. 77 Abs. 2 BPR, weil seine Beschwerde an die Vorinstanz als verspätet eingestuft und deshalb darauf nicht eingetreten worden sei. Im gleichen Zusammenhang rügt er eine Verletzung von Art. 9, Art. 29 und Art. 29a BV .
2.1. Nach Art. 77 Abs. 2 BPR ist die Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. Die dreitägige Frist von Art. 77 Abs. 2 BPR ist zwingend einzuhalten (vgl. BGE 140 I 338 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil 1C_408/2025 vom 11. September 2025 E. 3.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Mängel in der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen, andernfalls der Stimmberechtigte sein Beschwerderecht im Grundsatz verwirkt. Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Es wäre denn auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (BGE 147 I 194 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_563/2025 vom 21. April 2026 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen).
Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine dreitägige Frist für die Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde für sich allein nicht verfassungswidrig. Die Anwendung einer entsprechend kurzen Frist darf den Stimmberechtigten im konkreten Fall eine Beschwerdeerhebung allerdings nicht praktisch verunmöglichen. Namentlich wird vorausgesetzt, dass die zeitgerechte Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln oder Unregelmässigkeiten sichergestellt ist. Ebenso ist an die Beschwerdebegründung kein strenger Massstab anzulegen. Diese Überlegungen gelten auch für die vorliegend massgebliche bundesrechtliche Frist von Art. 77 Abs. 2 BPR (Urteil 1C_563/2025 vom 21. April 2026 E. 2.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; Urteil 1C_408/2025 vom 11. September 2025 E. 3.2).
2.2. Der Beschwerdeführer rügte vor der Vorinstanz, Bundesrat Beat Jans habe im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative) " mehrfach falsche und emotionalisierende Tatsachenbehauptungen verbreitet und damit Art. 34 Abs. 2 BV verletzt. Zwar listete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz eine ganze Reihe von öffentlichen Auftritten von Bundesrat Beat Jans im Zusammenhang mit dem Abstimmungskampf zur Nachhaltigkeitsinitiative und von entsprechenden Medienbeiträgen (namentlich von Interviews und Debatten) auf. Konkret rügte er in seiner Beschwerde an die Vorinstanz allerdings nur Aussagen aus insgesamt fünf verschiedenen Auftritten bzw. Medienbeiträgen, nämlich aus der Berichterstattung der Basler Zeitung über einen Auftritt vom 17. April 2026 in Basel, aus einem Interview vom 13. Mai 2026 auf dem Newsportal Watson, aus der Sendung Arena des Schweizer Radio und Fernsehens vom 14. Mai 2026, aus einem Interview vom 21. Mai 2026 im Tagesanzeiger und aus einer auf der Homepage des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) veröffentlichten Rede vom 22. Mai 2026 in Zürich.
Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer habe von den von ihm gerügten Aussagen von Bundesrat Beat Jans so früh Kenntnis genommen, dass er innerhalb von drei Tagen noch vor dem Abstimmungstermin vom 14. Juni 2026 hätte Beschwerde erheben können. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Er macht jedoch geltend, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen bzw. er sei nicht verpflichtet gewesen, nach der Entdeckung jedes einzelnen Mangels eine separate Beschwerde zu erheben.
2.3. Die jüngsten vom Beschwerdeführer konkret gerügten Aussagen von Bundesrat Beat Jans im Abstimmungskampf zur Nachhaltigkeitsinitiative datieren vom 21. Mai 2026 (Interview im Tagesanzeiger) und vom 22. Mai 2026 (Rede in Zürich). Unbestritten nahm der Beschwerdeführer davon - wie schon von den von ihm kritisierten früheren Aussagen - weit vor dem 14. Juni 2026 Kenntnis. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die in Art. 77 Abs. 2 BPR verankerte relative Beschwerdefrist von drei Tagen ab Kenntnisnahme der behaupteten Mängel nicht das ihm nicht genehme Ergebnis der eidgenössischen Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 abwarten und nicht erst am 15. Juni 2026 Beschwerde erheben durfte, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdeerhebung aufgrund der kurzen Frist von Art. 77 Abs. 2 BPR unter den gegebenen Umständen praktisch verunmöglicht gewesen wäre, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich.
2.4. Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass das Bundesgericht bei behördlicher Abstimmungspropaganda zwischen isolierten einzelnen Vorfällen und dem Gesamtverhalten von staatlichen Behörden unterscheide. Das Bundesgericht lasse die erst nach dem Urnengang erhobene Beschwerde zu, wenn das volle Ausmass der Behördenpropaganda oder deren Wirkung erst nach Abschluss des Abstimmungskampfs zuverlässig beurteilt werden könne. So unterscheide das Bundesgericht zwischen Mängeln, die vor der Abstimmung gerügt werden müssten und der allgemeinen Informationslage, die auch nachträglich beanstandet werden könne.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bei einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bloss den Hintergrund bildet, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind innert der Frist von Art. 77 Abs. 2 BPR die einzelnen, konkreten Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR . Bloss im Ausnahmefall, wenn unter den dafür notwendigen strengen Voraussetzungen ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, kann auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (BGE 147 I 194 E. 4.1.4; Urteil 1C_678/2025 vom 5. Juni 2026 E. 2.5 mit Hinweisen). Einen solchen Ausnahmefall betrifft die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht, zumal sich die behaupteten Unregelmässigkeiten nicht auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren.
2.5. Die Vorinstanz hat nicht gegen Art. 77 Abs. 2 BPR verstossen, indem sie die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet eingestuft hat und deshalb darauf nicht eingetreten ist. Inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang etwas aus Art. 9, Art. 29 und Art. 29a BV zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist weder ausreichend substanziiert dargetan noch ersichtlich.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle