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1C 352/2010

Bundesgericht · 2010-08-13 · Deutsch CH
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Einsicht in Patientenakten des Pschychiatriezentrums Münsingen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 X.________ ersuchte beim Psychiatriezentrum M.________ (PZM) um Einsicht in die medizinische Behandlungsdokumentation seines Vaters Y.________. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 wies das PZM das Gesuch ab. Dagegen führte X.________ "Beschwerde/Replik" bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. Juni 2010 ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen letztgenannten Entscheid wandte sich X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung hat die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2010 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

E. 2 Mit Eingabe vom 8. August 2010 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptantrag, das Urteil vom 13. Juli 2010 sei aufzuheben. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzu-holen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Ist ein - wie hier - in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (s. die vorstehend bereits zitierte Rechtsprechung). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zu den zugrunde liegenden kantonalen Verfahren. Ebenso ausführlich bemängelt er den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid. Zwar behauptet er verschiedene Rechtsverletzungen. Doch setzt er sich nicht hinreichend mit den dem Urteil vom 13. Juli 2010 zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Urteil verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

E. 4 Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum M.________, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 13.08.2010 1C 352/2010 (1C_352/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 13.08.2010 1C 352/2010 (1C_352/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 13.08.2010 1C 352/2010 (1C_352/2010)

Einsicht in Patientenakten des Pschychiatriezentrums Münsingen

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_352/2010 Urteil vom 13. August 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Psychiatriezentrum M.________, Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern. Gegenstand Einsicht in Patientenakten des Psychiatriezentrums M.________, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2010. Erwägungen: 1. X.________ ersuchte beim Psychiatriezentrum M.________ (PZM) um Einsicht in die medizinische Behandlungsdokumentation seines Vaters Y.________. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 wies das PZM das Gesuch ab. Dagegen führte X.________ "Beschwerde/Replik" bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. Juni 2010 ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen letztgenannten Entscheid wandte sich X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung hat die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2010 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. 2. Mit Eingabe vom 8. August 2010 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptantrag, das Urteil vom 13. Juli 2010 sei aufzuheben. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzu-holen. 3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Ist ein - wie hier - in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (s. die vorstehend bereits zitierte Rechtsprechung). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zu den zugrunde liegenden kantonalen Verfahren. Ebenso ausführlich bemängelt er den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid. Zwar behauptet er verschiedene Rechtsverletzungen. Doch setzt er sich nicht hinreichend mit den dem Urteil vom 13. Juli 2010 zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Urteil verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum M.________, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. August 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Aemisegger Bopp