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1C_34/2010

Teilrevision des Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Huttwil,

Bundesgericht · 2010-02-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_34/2010

Urteil vom 1. Februar 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Huttwil,

Regierungsrat des Kantons Bern, handelnd durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons

Bern.

Gegenstand

Teilrevision des Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Huttwil,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2009.

In Erwägung,

dass X.________ gegen das am 17. Dezember 2009 betreffend Teilrevision des Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Huttwil ergangene Urteil der Einzelrichterin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 20. Januar 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 1. Februar 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp